1. September 2025
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20:43
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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ich würde hier von einer Selbstanzeige abraten.
Zwar liegt hier streng genommen, nach Ihren Schilderungen ein Verstoß gegen § 39 BNatSchG vor, allerdings stellt dies lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar und keine Straftat. Käme dies also heraus, dann drohte allenfalls ein Ordnungsgeld.
Darüber hinaus wird es für die Behörde sehr schwierig, einen solchen Verstoß zu beweisen.
Es gäbe zu viele Fragen, die beantwortet und zu Ihrem Nachteil bewiesen werden müssten.
Gab es die Hecke überhaupt, war sie noch biologisch funktionabel. ?Oder handelte es sich um Altgehölz oder gar zuvor abgesägte Zweige?
Wer kommt als Täter überhaupt in Frage, wenn Sie, falls Sie angezeigt würden, die Tat bestritten.
Schließlich könnte auch von der Hecke eine Gefahr ausgegangen sein, Krankheiten für andere Pflanzen und es musste sofort gehandelt werden.
Bei dieser schwierigen Beweislage macht eine Anzeige keinen Sinn.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke