4. Mai 2018
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10:37
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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grds. obliegt den Behörden durchaus auch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO ( BVerwG, Urteil vom 26.09.2002, 3 C 9.02 ) - der Schutz des Eigentums der Bürger. Es wird zum einen entscheidend darauf ankommen, ob der Nachweis der Schädigung durch den Verkehr selbst geführt werden kann. Das scheint ja durchaus zu gelingen durch den Gutachter. Zum anderen wird sich die Frage stellen, ob das Haus selbst standfest genug war. Mit einfachen Worten: uU war das Haus schon nicht standfest gegenüber "normalen" Erschütterungen, was zumindest im Sinne eines Mitverschuldens nach § 254 BGB berücksichtigt werden.
Ein Anspruch nach § 839 BGB ist insofern denkbar, wenn die Behörde nicht angemessene Vorsorge getroffen haben sollte.
Ehrlicherweise sei aber angemerkt, dass ein Richter durchaus mit dem "allgemeinen Lebensrisiko" argumentieren könnte, wenn es um eine unvermeidliche Umleitung geht. Ein Verschulden staatlicher Stellen könnte ich zu konstruieren versuchen, wenn die Baustelle nicht schnell genug fertig gestellt wurde oder eine andere, weniger beeinträchtigende Umleitung denkbar gewesen wäre. Denn dann ist der erhöhte Verkehr und somit ein Verschulden eher dem Staat zurechenbar.
Anspruchsgegner wäre in diesem Fall m.E. die Gemeinde / der (Ober-)Bürgermeister. Denn die Umgehungsstraße liegt ja auch ihrem Gebiet. Beachten Sie bitte die §§ 195 ff. BGB sowie die 3 jährige Regelverjährung. Vorrangig wäre die Gemeinde / der (Ober-)Bürgermeister zudem um geeignete Abwehrmaßnahmen gegen weitere Beeinträchtigungen zu bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- RA -