31. März 2019
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21:24
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend (nicht der der Kündigungserklärung), so dass Sie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung bei Austrittsdatum 31.08.2019 den vollen Urlaubsanspruch haben, nach Ihrer Schilderung also 30 Tage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
4. April 2019 | 18:12
Guten Tag,
der Arbeitgeber ist der Meinung, dass sich der volle Urlaubsanspruch nach mehr als einem halben Jahr Beschäftigung lediglich auf den Mindesturlaub von 20 Tagen bezieht. Ich könne also froh sein, einen Resturlaub von 23 Tagen zu haben (30/12x9).
Daher die Rückkfrage: Sind die im Arbeitsvertrag gewährten 30 Tage verpflichtend, oder darf sich der Arbeitgeber hier auf den gesetzlichen Mindesturlaub beziehen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. April 2019 | 18:15
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
da nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung keine speziellen Sonderregelungen vereinbart worden sind, verbleibt es bei den vertraglich vereinbarten 30 Tagen - Ihr Arbeitgeber irrt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg