12. Januar 2021
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14:04
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen ch wie folgt beantworten:
1. Kann ich zum 31.01.2021 kündigen oder greift hier die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen? Ich würde mich dann vom 27.01. - 31.01. weiter krankschreiben lassen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist kann nach Ihrer Mitteilung in keinem Fall greifen, da in Ihrem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vereinbart ist. Wenn diese für beide Seiten gilt, ist dies günstiger als die gesetzliche Regelung und es stellt sich lediglich die Frage, ob sie fristlos oder innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen können. Dies hängt davon ab, ob das rechtliche Band zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber sofort zerschnitten werden muss und Ihre Krankheit es nicht duldet, dass Sie noch bis zum Ende der Kündigungsfrist krankgeschrieben sind, das Arbeitsverhältnis an sich aber noch besteht. Dies müssten sie mit dem Arzt besprechen.
Da Sie mitteilen, dass der Arbeitgeber in einer gütlichen Einigung interessiert ist, wird er möglicherweise auch eine fristlose Kündigung zu Ende Januar akzeptieren.
2. Ich habe noch Anspruch auf Resturlaub (24 Tage aus 2020). Wie kann dieser abgegolten werden? Dieser kann grundsätzlich zum Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden. Es wird also der Urlaub in bar ausgezahlt. Sollten Sie im Anschluss arbeitslos sein, beginnt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst so viele Tage später, wie Sie Urlaub haben. Nach Ihrer Mitteilung haben Sie noch 26 Tage Urlaub aus 2020, es dürfte ja in jedem Fall auch noch der Urlaub aus Januar 2021 anfallen. Wenn Sie sich diesen also bei einer fristlosen Kündigung zu Ende Januar ausbezahlen lassen, dürfte es dann so sein, dass Sie Arbeitslosengeld erst ab Anfang März erhalten und zunächst einmal von der Urlaubsabgeltung leben müssen.
3. Ist es möglich, zum 28.02.2021 außerordentlich zu kündigen und dabei vom 27.01.2021 bis 28.02.2021 den Resturlaub abzugelten (ohne weitere Krankschreibung)? Das wären 22 Tage. Dann würde ich mich zum 01.03.2021 arbeitslos melden.
Dies ist durchaus möglich. Allerdings musste der Arbeitgeber ihren Urlaubsantrag zustimmen und ihre Ärzte müssen auch der Meinung sein, dass Sie wieder gesund sind. Nach Ihrer Mitteilung geht es Ihnen aber auch schon besser und wenn sie nicht mehr ins Büro müssen und dem Arbeitsplatzkonflikt nicht mehr ausgesetzt sind, könnte es ja durchaus sein, dass Sie im Februar dann aus medizinischer Sicht gesund sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht