Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail: info@ra-mauritz.de
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Eine Restschuldversicherung schützt je nach Tarif vor dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit durch Tod, Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit. Sollte daher in Ihrem Versicherungsvertrag ein Eintritt der Restschuldversicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit vereinbart worden sein, sehe ich zunächst keinen Grund, warum diese vorliegend nicht eingreifen sollte, zumal kein Fall der verschuldeten Arbeitslosigkeit vorliegt.
Bitte beachten Sie, dass eine exakte Beantwortung Ihrer Frage nur nach Prüfung der einschlägigen Vertragsunterlagen möglich ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Macht das nichts aus das ich im Mutterschutz gehe? Das sind meine Bedenken...Hab angst das die dadurch sagen, das das eigen Verschulden ist... Wissen Sie was ich meine?
Lieben Gruss..
Sehr geehrte Fragestellerin,
letztlich kann ich Ihnen hierzu nur dringend anraten, einen Blick in Ihre Vertragsunterlagen zu werfen. Hier findet sich üblicherweise ein Passus, der die Gründe für einen Ausschluss der Leistungspflicht der Versicherung aufzählt.
Bei einer kurzen Suche nach solchen Vertragsbedingungen bin ich in der Tat auf zwei Versicherungen gestoßen, die in Ihren AGB regeln, dass die Versicherung nicht in Kraft tritt, wenn ein Fall des Mutterschutzes vorliegt. Sollte dies auch bei Ihnen der Fall sein, wäre Ihnen zu empfehlen, frühzeitig das Gespräch sowohl mit der Versicherung als auch der kreditgebenden Bank zu suchen, um ggf. eine Stundung des Kredits zu erwirken oder eine andere Lösung zu finden. Nur nebenbei sei erwähnt, dass Sie ggf. auch darüber nachdenken solten, den Vater, so er ausfindig zu machen ist, auf Unterhaltszahlung in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt