Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Eine Klage hätte bereits deswegen Aussichten auf Erfolg, weil in einem Prozess vor dem Sozialgericht gem. § 109 SGG der Privatarzt als Sachverständige zu hören ist.
Da ihr Hautarzt Ihnen bereits - ungeachtet weiterer Befunden- eine Hauterkrankung diagnostiziert hat, die zu voller Arbeitsunfähigkeit führt, bestehen Aussichten auf Erfolg. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie vor Gericht tatsächliche gewinnen werden. Das Gericht wird auch einen eigenen Psychologen und ggf. Hautarzt beauftragen, der seine Meinung dazu sagen wird. Dieser Meinung wird sich das Gericht in aller Regel anschließen, wobei es möglich ist, über Instanzen noch ein weiteres Gutachten einzuholen.
Die Anspruchsgrundlage ist § 43 SGB VI, wobei der Richter seine Fragen bezüglich der Voraussetzungen dieser Vorschrift an die Sachverständigen in einer umfangreichen Beweisanordnung richten wird. Rechtliche Beurteilung wird aber in diesem Fall keine wesentliche Rolle spielen. Es wird nur um die Gutachten gehen.
Ich habe schon viel Erfahrungen bei diesen Sachen vor dem Sozialgericht Berlin, vor dem Bayerischen Landessozialgericht und auch vor dem LSG NRW, auch vor dem Bundessozialgericht.
Angesichts der Tatsache, dass bereits mehrere Gutachten eingeholt worden sind, müssten Sie damit rechnen, dass eine Vollgebühr zu zahlen ist.
Wenn Sie Interesse an einer weiteren Vertretung haben, bitte wenden Sie sich an mich ausschließlich per Mail, da mein Büro zurzeit nicht besetzt ist.
Sehr geehrter Herr Koca,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe jedoch den Eindruck, dass Sie unseren Fall mit einem anderen Verwechselt haben. Es gibt keine Hauptkrankheiten die Hausarzt diagnostiziert hat. Es geht hauptsächlich um orthopädische Probleme, Venenleiden und Depressionen (diese stufft RV im gegensatz zum behandelnden Arzt, als leicht und teilweise behoben ein).
Ansonsten existiert ein weiters Gutachen aus der Kur-Klinik, dass volle Erwerbsminderung bescheinigt. Die RV hat nach 4 Monaten, die nächste Kur vorgeschlagen.. Igendwas stimmt hier nicht.
Werfen Sie bitte noch einen Blick auf meine Auflistung.
Haben die RV das Recht auch bei zwei für volle Erwerbsminderung sprechende Gutachten, den Wiederspruch abzulehnen?
Wie kann man die Sache zu unseren Gunsten biegen?
Mit freundlichen Grüßen
Ratsuchender
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Nachfrage.
Es ist erstmal unerheblich, ob die RV ein Unrecht in den Bescheid gesetzt hat, wenn Sie die Frist für die Klageerhebung nicht einhalten. Denn aann wird auch das Unrecht bestandskräftig, so dass Sie insoweit nur noch wenig verändern können. Die soziale Gerichtsbarkeit hat drei Instanzen, so dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in den ersten zwei Instanzen Unrecht ausgesprochen wird. Deswegen ist diese Nachfrage eigentlich ziemlich laienhaft. Ein Bescheid ist in der Welt und es gilt zuerst, die drohende Bestandskraft zu verhindern. Die Behörde hat möglicherweise Unrecht angetan. Dies kann nur in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Das Verfahren wird so ablaufen, wie ich das beschrieben habe. Daran ändert die Tatsache, dass ich mich verlesen habe und statt Hausarzt gelesen Hautarzt- nichts. Welche Krankheit anerkannt ist, spielt nur eine Rolle, wenn es sich um eine Berufskrankheit handeln würde. Sie haben aber über Ihren Beruf gar keine Angaben gemacht, und er muss hier auch keine Rolle spielen.
Übrigens, die Arbeitsunfähigkeit für die Anerkennung einer Erwerbsminderung muss sich über einen Zeitraum von über 6 Monate erstrecken, wobei in Einzelfällen möglich ist, dass es trotz der Arbeitsunfähigkeit zu Lasten eigener Gesundheit weiter gearbeitet wird, so dass sich auf die AU nicht ankommen soll.
Letzlich wird aber das Gericht seinen Gutachter beiziehen und dieser wird eine Entscheidung aufgrund eines komplexen Gutachtens vorschlagen. Das Gericht wird sodann danach entscheiden.
Insoweit haben Sie immer noch Aussicht auf Erfolg.