Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
In wie weit die aufgetretenen Kakerlaken an sich einen Reisemangel darstellen, ist in der Rechtsprechung umstritten. Grundsätzlich wird in südlichen Ländern, hier zählen die Cap Verden unbestritten zu, durchaus eine gewisse Anzahl dieser Tiere zu tollerieren ist. So wurden bis zu 5 Kakerlaken vom OLG Frankfurt / Main als zumutbar angesehen (Az.:16 U 3/85).
Demgegenüber hat das LG Frankfurt bei 6 und mehr Kakerlaken, auch in südlichen Ländern, den Mangel bejaht (Az.: 2/24 S 541/88).
Bzgl. des Baulärms ist auf die Intensität der Beeinträchtigung abzustellen. Aufgrund der Entfernung von ca. 500m vermag ich nicht einzuschätzen, ob ein Anspruch wirksam geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich ist Baulärm allerdings geeignet, eine Minderung herbeizuführen. Dies zumindest dann, wenn dem Prospekt die Gefahr einer Baustelle nicht zu entnehmen war.
Bzgl. der Badproblematik steht Ihnen für die Verstopfung kein Minderungsrecht zu. Für die Geruchsbelästigung hängt ein Minderungsbegehren ebenfalls von der Intensität und der Dauer der Einwirkung ab.
Was die Kostne für den verkürzten Ausflug angeht, so sind die Kosten, so sie denn an den Reiseveranstalter zu zahlen waren, anteilig der verkürzten Zeit zu berechnen.
Sie sollten Sich aufgrund obiger Schilderungen also an den Veranstalter wenden und von diesem ein Angebot für eine gütliche Einigung einholen. Hierzu ist Ihnen zu empfehlen, vorbehaltlich einer genauen Prüfung des Sachverhaltes, einen Betrag von etwa 15-20 % des Reisepreises im Hinterkopf haben. Geht der Veranstalter heirauf nicht ein wäre Ihnen anzuzraten, Ihre Ansprüche anwaltlich anzumelden.
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehee für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
In wie weit die aufgetretenen Kakerlaken an sich einen Reisemangel darstellen, ist in der Rechtsprechung umstritten. Grundsätzlich wird in südlichen Ländern, hier zählen die Cap Verden unbestritten zu, durchaus eine gewisse Anzahl dieser Tiere zu tollerieren ist. So wurden bis zu 5 Kakerlaken vom OLG Frankfurt / Main als zumutbar angesehen (Az.:16 U 3/85).
Demgegenüber hat das LG Frankfurt bei 6 und mehr Kakerlaken, auch in südlichen Ländern, den Mangel bejaht (Az.: 2/24 S 541/88).
Bzgl. des Baulärms ist auf die Intensität der Beeinträchtigung abzustellen. Aufgrund der Entfernung von ca. 500m vermag ich nicht einzuschätzen, ob ein Anspruch wirksam geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich ist Baulärm allerdings geeignet, eine Minderung herbeizuführen. Dies zumindest dann, wenn dem Prospekt die Gefahr einer Baustelle nicht zu entnehmen war.
Bzgl. der Badproblematik steht Ihnen für die Verstopfung kein Minderungsrecht zu. Für die Geruchsbelästigung hängt ein Minderungsbegehren ebenfalls von der Intensität und der Dauer der Einwirkung ab.
Was die Kostne für den verkürzten Ausflug angeht, so sind die Kosten, so sie denn an den Reiseveranstalter zu zahlen waren, anteilig der verkürzten Zeit zu berechnen.
Sie sollten Sich aufgrund obiger Schilderungen also an den Veranstalter wenden und von diesem ein Angebot für eine gütliche Einigung einholen. Hierzu ist Ihnen zu empfehlen, vorbehaltlich einer genauen Prüfung des Sachverhaltes, einen Betrag von etwa 15-20 % des Reisepreises im Hinterkopf haben. Geht der Veranstalter heirauf nicht ein wäre Ihnen anzuzraten, Ihre Ansprüche anwaltlich anzumelden.
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehee für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt