4. April 2005
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18:07
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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beruht die Furcht vor politischer Verfolgung nicht auf einer festen Überzeugung, erhält der Antragsteller das sog. "kleine Asyl", d.h. er wird als Flüchtling nach der Genfer Konvention anerkannt, erhält einen Reiseausweis nach Art. 28 Genfer Konvention, den Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG und nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG.
Gemäß § 73 Asylverfahrensgesetz ist die Anerkennung sofort zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. In der Praxis geschieht dies z.B. dann, wenn sich die Situation im Herkunftsstaat verbessert hat.
Dies bedeutet, daß es u.U. dazu kommen kann, daß ein Widerrufsverfahren eingeleitete wird. Es ist aber eine Einzelfallentscheidung. Generell wird es daher keinen Widerruf geben.
Sofern rechtskräftig die Anerkennung widerrufen wurde, verweigert die Ausländerbehörde u.U. die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis. Die Verlängerung ist allenfalls im Ermessenswege möglich. Sofern die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ablehnt, hat das Verfahren keine aufschiebende Wirkung.
Sollten Sie einen Widerrufsbescheid erhalten oder keine Verlängerung Ihres Aufenthaltes, so sollten Sie sich sofort - insbesondere wegen einzuhaltender Fristen - an einen Anwalt wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille