Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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81375 München
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. IP-Adresse:
Die Ermittlungsbehörden können versuchen, über die IP-Adresse den Anschlussinhaber zu ermitteln. Wie Sie richtig vermuten, speichern viele Provider, wie die Telekom, die IP-Adressen nur für eine begrenzte Zeit. Wenn die IP-Adresse noch verfügbar ist, kann der Provider auf gerichtliche Anordnung hin die Daten des Anschlussinhabers herausgeben.
2. E-Mail-Adresse:
Auch wenn die E-Mail-Adresse einen Namen enthält, der mit dem des Verfassers übereinstimmt, reicht dies allein nicht aus, um die Identität zweifelsfrei festzustellen. Jeder kann eine E-Mail-Adresse mit einem beliebigen Namen erstellen. Die Ermittlungsbehörden könnten jedoch den E-Mail-Anbieter kontaktieren, um weitere Informationen zu erhalten, die bei der Identifizierung helfen könnten.
3. Anschlussinhaber:
Wenn der Internetanschluss auf die Eltern angemeldet ist, wird zunächst der Anschlussinhaber ermittelt. Es ist dann möglich, dass die Ermittlungsbehörden versuchen, herauszufinden, wer tatsächlich den Kommentar verfasst hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH besteht zunächst eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber als Rechtsverletzter zu betrachten ist. Im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast muss er deshalb grundsätzlich Umstände vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt. Nach neuester Rechtsprechung ist es hierfür aber ausreichend, wenn der Anschlussinhaber darlegen kann, dass der Anschluss auch von anderen Familienmitgliedern genutzt wird, weil allein dadurch die Vermutung entkräftet wird, der Anschlussinhaber sei selbst Täter der Urheberrechtsverletzung (OLG Köln, MMR 2012, 550.
4. Verteidigungsmöglichkeiten:
Wenn der Anschlussinhaber nicht der Verfasser des Kommentars ist, kann er dass also nachzuweisen, indem er darlegt, dass auch andere Personen Zugang zum Internetanschluss hatten. Die bloße Übereinstimmung des Namens in der E-Mail-Adresse mit dem tatsächlichen Namen reicht nicht aus, um eine Person zweifelsfrei als Verfasser zu identifizieren.
Gerichte werden in der Regel eine umfassende Beweiswürdigung vornehmen. Die Übereinstimmung des Namens in der E-Mail-Adresse und der Standort des Internetanschlusses sind Indizien, aber keine endgültigen Beweise. Es müssen weitere Beweise vorliegen, um eine Person eindeutig als Verfasser eines Hasskommentars zu identifizieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Vielen Dank für die Antwort.
Zum zweiten Punkt habe ich eine Rückfrage.
Wenn die Behörden nun beim E Mail Anbieter mehrere Daten abfragen und dort Beispielsweise meine Handynummer hinterlegt wäre, würde dies dann für eine Verurteilung ausreichen?
Ich könnte vor Gericht schließlich sagen: Die Mail gehört uns dem Haushalt, damit wir beispielsweise auch Zugriff auf YouTube oder anderen Apps haben. Dort benötige ich ja meistens einen Account, um etwas zu abonnieren oder Kommentare schreiben zu können.
Im Internet steht auch oft etwas von Hausdurchsuchungen.
Sehr geehrte Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Die IP Adresse und die richtige Telefonnummer wären meiner Ansicht nach schon ausreichend für eine Verurteilung. Sie müssten dann schon glaubhaft argumentieren, um aus der Sache wieder rauszukommen.
Es ist richtig, dass die Behörden teilweise rigeros Gegen Hass Kommentare vorgeht, auch mit Hausdurchsuchungen.
Ob in diesem Fall mit solcher Härte vorgegangen wird, kann ich anhand des Sachverhalts nicht beantworten. Gerne können Sie mir jedoch eine direkt Anfrage schicken, dann kann ich das für Sie beantworten.
Beste Grüße
RA Richter