6. August 2022
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10:03
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Ausstellung eines inhaltlich nicht zutreffenden Sehtestes stellt eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar, denn aus dem geschlossenen Vertrag heraus war der Optiker natürlich nicht nur zur ordnungsgemäßen Durchführung des eigentlichen Test verpflichtet, sondern auch zur korrekten Ausfüllung des für die FE-Beantragung erforderlichen Scheines.
Nach § 280 BGB gilt:
[i]Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.[/i]
Sie sollten daher Regressansprüche gegen den Optiker stellen.
Mit freundlichen Grüßen