gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund des geschilderten Sachverhalts, wie folgt:
Zunächst einmal würde ich Sie bitten, im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion klarzustellen, welcher Unterhaltsanspruch übergegangen sein soll.
Dann schreiben Sie, Auskünfte wurden erteilt im November 2016 - ich gehe davon aus, Sie meinen November 2015?
Unabhängig davon, ob hier eine Verjährung vorliegen könnte, kann ein etwaiger, auch übergegangener, Unterhaltsanspruch verwirkt sein, wenn er nicht binnen Jahresfrist gerichtlich eingeklagt wird. Bei einer Verwirkung sind immer das Umstands - und das Zeitmoment zu berücksichtigen. Darauf sollten Sie sich in jedem Fall berufen.
Sie sollten unbedingt die Zahlungsaufforderung der Stadt dahingehend prüfen lassen, ob hier ein rechtsmittelfähiger Bescheid vorliegt, gegen den Sie Widerspruch (Monatsfrist!) erheben können, oder ob es sich hier um ggf. zivilrechtliche Ansprüche handelt.
Erst dann kann Ihre eigentliche Frage der Verjährung verlässlich beantwortet werden. Gerne stehe ich Ihnen für weitergehenden Beratungsbedarf zur Verfügung. Nutzen Sie hierfür auch die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
Sie haben Recht: Wir haben alle Auskünfte zur Anfrage im Nov. 2015 gegeben. Und wir haben im Sept. 2016 nachgefragt und die Auskunft erhalten, dass, wenn bis Okt. 2016 keine Mitteilung käme, die Angelegenheit verjährt wäre.
Unser Kind, volljährig, behindert im Sinne von § 53 SGB XII, erhielt seit 06/15 Leistungen gemäß 3. Kapitel SGB XII. Der Unterhaltsanspruch ist ab 1.10. 15 an die Stadt übergegangen. (Rechtsgrundlage § 94 Abs. 1 SGB XII.) Die Zahlungsaufforderung erstreckt sich nur auf den Zeitraum v. 1.10.15 bis 29.2.16. (danach befristete Anstellung!)
Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht beigefügt. Falls nicht in voller Höhe und rechtzeitig gezahlt wird, wäre man berechtigt, den übergegangenen Unterhaltsanspruch zivilgerichtlich geltend zu machen und nach ZPO durchzusetzen. Diese Zahlungsaufforderung gilt darüber hinaus als Mahnung im Sinne von § 286 BGB.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wie folgt:
Unterhalt für Ihr KInd könnte regelmäßig von dem Zeitpunkt an gefordert werden, in dem die Rechtswahrungsanzeige zugeht, vgl. § 94 Abs. $ SGB XII. Zu beachten ist allerdings, dass die Sozialämter den Unterhalt nicht per Bescheid gegen den Verpflichteten festsetzen können. Wenn Sie nicht "freiwillig" zahlen, muss das Sozialamt den Unterhalt beim Familiengericht einklagen. Ob dies wegen der hier recht geringen Summe von 60,00 € passieren wird, ist fraglich. Sollte es zu einer Klage kommnen, können Sie sich auf eine Verwirkung berufen. Trotz allem rate ich Ihnen, die Berechnung des Sozialamtes mit anwaltlicher HIlfe überprüfen zu lassen. Gerne stehe ich Ihnen für eine weitergehnde Beratung/Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin