Rechtsschutzversicherung zahlt teilweise nicht / Anwalt überschreitet Deckungszusage

| 24. Januar 2025 19:38 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


20:32
In einem Kündigungsschutzfall erteilt eine Versicherung auf Anfrage durch den Anwalt eine Deckungszusage mit folgender Einschränkung:

"Gem. § 82 VVG ist der Versicherungsnehmer zur Minderung des Schadens verpflichtet. Folgende Anträge dürfen daher erst nach Scheitern der Güteverhandlung gestellt werden:
· Weiterbeschäftigungsanträge (als unechte Hilfsanträge)
· Arbeitszeugnis
· Vergütung für Mehrarbeit/Überstunden
Falls tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen greifen und bereits vor der Güteverhandlung Anträge gestellt werden müssen, bitten wir um weitere Deckungsanfrage. Wir prüfen unsere weitergehende Eintrittsmöglichkeit dann gern erneut."

Der Anwalt hat den Weiterbeschäftigungsantrag dennoch vor scheitern der Güteverhandlung ohne weitere Deckungsanfrage gestellt. Es kam danach ohne Güteverhandlung zu einem Vergleich.

Die Versicherung verweigert jetzt die Kosten für den Weiterbeschäftigungsantrag, so dass der Anwalt diese jetzt vom Mandanten einfordert.

Hätte der Anwalt eine weitere Deckungsanfrage stellen müssen oder sollte die Versicherung zahlen?
Wo liegt das Versäumnis und welche Optionen gäbe es jetzt?
24. Januar 2025 | 20:11

Antwort

von


(296)
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37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail: mathiasschulze@me.com
In diesem Fall liegt das Versäumnis beim Anwalt, da er die Bedingungen der Deckungszusage der Versicherung nicht beachtet hat. Die Versicherung hatte klar formuliert, dass Weiterbeschäftigungsanträge erst nach dem Scheitern der Güteverhandlung gestellt werden dürfen, es sei denn, es greifen tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, in welchem Fall eine weitere Deckungsanfrage erforderlich wäre. Da der Anwalt den Weiterbeschäftigungsantrag ohne eine solche weitere Deckungsanfrage gestellt hat, hat er gegen die Bedingungen der Deckungszusage verstoßen.



Die Versicherung ist daher berechtigt, die Kostenübernahme für den Weiterbeschäftigungsantrag zu verweigern, da die Bedingungen nicht eingehalten wurden. Der Anwalt hätte eine weitere Deckungsanfrage stellen müssen, um die Eintrittsmöglichkeit der Versicherung erneut prüfen zu lassen.



Optionen, die jetzt bestehen, sind:



1. Der Anwalt könnte versuchen, mit der Versicherung zu verhandeln und darzulegen, dass die Umstände eine frühere Antragstellung erforderten, um die Versicherung doch noch zur Kostenübernahme zu bewegen.



2. Der Mandant könnte den Anwalt für die entstandenen Kosten haftbar machen, da dieser die Bedingungen der Deckungszusage nicht beachtet hat.



3. Der Mandant könnte die Kosten selbst tragen, wenn keine Einigung mit dem Anwalt oder der Versicherung erzielt werden kann.



Es wäre sehr empfehlenswert, sämtliche Kommunikation mit der Versicherung und dem Anwalt zu dokumentieren. Das kann zu Beweiszwecken noch wichtig werden.


Rückfrage vom Fragesteller 24. Januar 2025 | 20:24

Danke für die schnelle Antwort. Sie schreiben, dass der Anwalt haftbar gemacht werden könnte. Ist auch eine gütliche Einigung mit dem Anwalt möglich, oder ist dieser nach RVG gezwungen das Honorar einzutreiben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Januar 2025 | 20:32

Ja, eine gütliche Einigung mit dem Anwalt ist durchaus möglich. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) legt zwar die Gebühren fest, die ein Anwalt für seine Tätigkeiten verlangen kann, es hindert jedoch nicht daran, dass Anwalt und Mandant eine einvernehmliche Lösung finden. Der Anwalt könnte beispielsweise auf einen Teil seiner Forderungen verzichten oder eine Ratenzahlung vereinbaren, um den Konflikt außergerichtlich beizulegen. Praktischerweise könnte ich mir vorstellen der Anwalt verzichtet hier eben weil er die Versicherung hätte fragen müssen. Tut er dies nicht, entsteht Ihnen hier ein Schaden. Sie sollten sich dann zum einen an die Anwaltskammer wenden und beschweren und nach der Versicherung des Anwalts fragen bzw. auf seiner Homepage suchen. Die müsste da genannt sein. Ob diese Ihren Schaden aus der Gebührenforderung dann trägt, kann ich aber nicht sagen. Ein Versuch wäre es aber wert.

Ergänzung vom Anwalt 27. Januar 2025 | 22:34
Guten Tag, ich melde mich nochmal kurz: Würden Sie mir bitte einen kleinen Gefallen tun und auf meiner Kanzleiseite bei Trust Pilot eine Bewertung abgeben?

Ich bin ihnen sehr dankbar bereits hier so eine tolle Bewertung abgeben zu haben.
Bei Trustpilot hätte es für mich den Effekt, dass ich dadurch bei Google leichter auffindbarer für neue Kunden mit meiner auch ganz neuen Kanzlei Seite werden würde. Sie helfen mir damit also sehr!
Mit den Bewertungen hier klappt das leider nicht und da liegt auch der Unterschied und Grund weshalb ich Sie hier nochmal frage.

Viele Grüße Schulze

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Bewertung des Fragestellers 24. Januar 2025 | 20:33

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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"Sehr schnell alle Fragen konkret beantwortet. Was will ich mehr :-)"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. Januar 2025
5/5.0

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