5. April 2024
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10:29
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die verbotenen Betäubungsmittel ergeben sich aus Anlage I und II des BTMG, aus Anlage III ergeben sich Stoffe, die Verschreibungspflichtig sind. Nur wenn Sie diese einführen, besitzen und handeln, machen Sie sich strafbar. Die von Ihnen benannten Stoffe sowie Mesembranol, Zembrine, Mesembreno, Mesembrenol und Oxal ( vgl. https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3828542/) konnte ich in der Liste nicht finden, so dass eine Beschränkung nicht zu bestehen scheint. Bei Alkaloiden habe ich lediglich das Verbot von Mohnstrohkonzentrat wegen Derivaten gefunden. Bitte beachten Sie dass ich weder Chemiker noch Botaniker bin, so dass ich Sie bitte sich weiter mit den Inhaltsstoffen der Pflanze zu befassen und mit den Benannten Anlagen ( I,II, III) des BtMG abzugleichen.
Beinhaltet die Pflanze keine dort verbotene oder verschreibungspflichtige Substanz ist sie legal.
Ich bitte dennoch zu beachten, dass die Pflanze als legal High beworben wird und seriöse Shops auf die gefährliche Wirkung hinweisen und von jeglicher Einnahme abraten. Ansonsten habe ich gefunden, dass die Kanna zu den Mittagsblumen gehört, dies ist in Deutschland ein beliebter Bodendecker, so das auch die Pflanzengattung selbst keinen Hinweis auf ein Verbot gibt.
Fazit:
Nach den mir vorliegenden Infos zu den Inhaltsstoffen ist die Pflanze nicht als BtM verboten.
Nun zum Zoll. Hier können Einfuhrzölle und Steuerabgaben anfallen, zumeist bei Waren erst ab 25 € Einkaufswert ( , dann aber inkl. Versand). Oftmals werden Warensendungen stichprobenartig an den Zoll gegeben, und Sie können sich diese unter Nachweis dass Sie der Adressat sind und der Recvhnung dort gegen Entrichtung der Gebühren abholen.
Nun ist es möglich, dass beim Pflanzenimport sowohl Krankheiten als auch Schädlinge wie auch invasive Arten eingeführt werden. Zum Schutz der Flora und Fauna sind daher einige Arten von der Einfuhr ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere:
die meisten Nadelgehölze
einige Laubgehölze (Esskastanie, Eiche, Pappel aus Nordamerika)
Obstgehölze und Glanzmispeln
Weinreben
Zitruspflanzen
lose Erde und Kultursubstrate
Nachtschattengewächse
Kartoffelknollen
viele Gräserarten
( https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Einschraenkungen/Tiere-und-Pflanzen/Pflanzenschutz/pflanzenschutz_node.html)
Die Kanna gehört zu den Arten der Mittagsblumen, so dass ich ein generelles Verbot oder eine Mengenbeschränkung nicht feststellen kann. Alllerdings kann der Zoll ein Gesundheitszeugnis für die Pflanze anfordern, dies können Ihnen seriöse Händler in der Regel zu senden, da diese verpflichtet sind dies bei gewerbemäßigen Handel mit Pflanzen zu haben. Auch kann eine Prüfung durch eine Pflanzenschutzbehörde sattfinden, dies ist jedoch nicht allzu verbreitet. Wird die Pflanze beanstandet, wird sie vernichtet und nicht ausgehändigt. Ein Strafverfahren zieht dies nicht nach sich.
Jedoch habe ich mehrere nationale Gärtnereien gefunden, die die Pflanzen anbieten, so dass diese auch auf dem deutschen Markt mit Versand innerhalb Deutschlands zu finden ist. Wird die Pflanze national versendet, bestehen keine zu beachtenden Einfuhrbestimmungen, der Zoll bleibt mangels Grenzübertritt außen vor. Daher rate ich durchaus, sich in deutschen Shops umzusehen, einfach auch um sicherzugehen, dass Sie auch die bestellte Pflanze erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
( Rechtsanwältin)
Rechtsanwältin Doreen Prochnow