2. Mai 2025
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15:29
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sachmangel
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache bei Übergabe von der vereinbarten Beschaffenheit negativ abweicht (§ 434 BGB). In Ihrem Fall scheint das Rasseln im Motorraum und der hohe Ölverbrauch auf einen solchen Mangel hinzudeuten, insbesondere da der Verkäufer diese als "normal" bezeichnete, was sich als falsch herausgestellt hat.
2. Recht auf Nachbesserung
Sie haben dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben, was dieser jedoch nicht erfolgreich durchgeführt hat.
3. Arglistige Täuschung
Wenn der Verkäufer wissentlich falsche Angaben gemacht hat, könnte dies als arglistige Täuschung gewertet werden, was Ihnen das Recht geben könnte, den Vertrag anzufechten und den Kaufpreis zurückzuverlangen.
Dass der Verkäufer von einem Mangel wusste, wird wohl nicht bestritten werden können. Fraglich ist, ob er auch arglistig gehandelt hat. Dazu müsste er wissen, dass der Sachmangel erheblich ist und eben nicht normal. Aber auch Aussagen ins Blaue hinein begründen, den Vorwurf der Arglist. Denn er hätte vorher abklären müssen, ob das Rauschen normal ist oder nicht.
Fazit
Meiner Meinung nach ist der Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt, und Sie können den Vertrag anfechten.
Ich empfehle Ihnen, dies durch einen anwaltlichen Schriftsatz zu erklären.
Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Ergänzung vom Anwalt
2. Mai 2025 | 16:11
Sehr geehrter Fragesteller,Um Ihre Frage nach dem Rücktritt noch zu beantworten:
Voraussetzung für einen Rücktritt ist, dass ein Sachmangel besteht und sie eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben und diese erfolglos abgelaufen ist. Eine Fristsetzung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch entbehrlich, zum Beispiel wenn der Händler dies ausdrücklich verweigert.
Gerne können Sie mir den Kaufvertrag schicken, dann überprüfe ich diesen für Sie. Dann kann ich Ihnen eine rechtsverbindliche Aussage für die Chancen geben.
Beste Grüße
RA Richter