28. August 2024
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08:53
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hinsichtlich der Herausgabe der Adresse könnte im Falle der Verweigerung und dem Umstand, dass es hierdurch nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen kann, der Straftatbestand der Strafvereitelung erfüllt sein.
[quote]§ 258 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[/quote]
Zur Verwirklichung dessen müssten sie absichtlich oder wesentlich vereiteln, dass jemand wegen einer rechtswidrigen Tat verfolgt werden kann. Dies bedeutet zum einen, dass sie wissen müssten, dass es entscheidend auf die IP Adresse ankommt. Dies dürfte aufgrund der Mitteilung des BKA der Fall sein. Zum anderen müssten sie wissen, dass eine rechtswidrige Tat vorliegt. Auch dies könnte je nach Inhalt der Aussage des BKA der Fall sein. Letztlich müssten sie die Herausgabe gerade aus diesem Grunde verweigern bzw eine falsche Angabe machen.
In ihrem Fall würde ich ihnen anraten, nochmals die Daten freizugeben.
Für die Zukunft ist es so, dass IP Adressen nur dann gespeichert werden müssen und dürfen, wenn dies für die Aufrechterhaltung des Online-Dienstes erforderlich ist. Selbst in diesem Fall dürfen die Daten jedoch nur über einen begrenzten Zeitraum gespeichert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler