Rechtsfragen bei der Herausgabe von IP-Adresse

| 28. August 2024 08:19 |
Preis: 48,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Einleitung:
Ich betreibe eine Website, auf der vor allem lustige Inhalte wie Bilder und Videos gepostet werden. Darüber hinaus gibt es eine Forensektion, in der User über beliebige Themen diskutieren können. Diese Plattform bietet den Nutzern also die Möglichkeit, sich frei zu äußern und zu unterhalten.

Problemstellung:
Manchmal kommt es vor, dass User Beiträge verfassen, die das Bundeskriminalamt (BKA) auf sie aufmerksam machen. Bisher ist dies auf meiner Website zweimal vorgekommen. In beiden Fällen handelte es sich um die Abwertung bestimmter Bevölkerungsgruppen, woraufhin das BKA Kontakt zu mir aufnahm. In diesen Fällen habe ich die entsprechenden Nutzerdaten, einschließlich der IP-Adressen, an das BKA übermittelt.

Aktuelle Situation:
Nun hat sich das BKA erneut wegen eines aus meiner Sicht harmlosen Beitrags bei mir gemeldet. Ich stehe vor der Entscheidung, ob ich in diesem Fall die IP-Adresse herausgeben soll oder nicht. Tatsächlich habe ich beschlossen, künftig keine IP-Adressen mehr zu speichern und auch in diesem Fall keine herauszugeben.

Rechtliche Fragen:
Ich befinde mich in einer komplexen rechtlichen Situation, da ich deutscher Staatsbürger bin, in der Schweiz lebe und meine Website in den USA gehostet wird. Daher stellen sich mir folgende Fragen:

1. Mache ich mich strafbar, wenn ich behaupte, keine IP-Adresse des Users zu besitzen?
2. Mache ich mich strafbar, wenn ich künftig keine IP-Adressen mehr speichere?
28. August 2024 | 08:53

Antwort

von


(138)
Wilhelmstraße 3
66663 Merzig
Tel: 068619932577
Web: https://rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de/
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Hinsichtlich der Herausgabe der Adresse könnte im Falle der Verweigerung und dem Umstand, dass es hierdurch nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen kann, der Straftatbestand der Strafvereitelung erfüllt sein.

[quote]§ 258 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[/quote]

Zur Verwirklichung dessen müssten sie absichtlich oder wesentlich vereiteln, dass jemand wegen einer rechtswidrigen Tat verfolgt werden kann. Dies bedeutet zum einen, dass sie wissen müssten, dass es entscheidend auf die IP Adresse ankommt. Dies dürfte aufgrund der Mitteilung des BKA der Fall sein. Zum anderen müssten sie wissen, dass eine rechtswidrige Tat vorliegt. Auch dies könnte je nach Inhalt der Aussage des BKA der Fall sein. Letztlich müssten sie die Herausgabe gerade aus diesem Grunde verweigern bzw eine falsche Angabe machen.

In ihrem Fall würde ich ihnen anraten, nochmals die Daten freizugeben.



Für die Zukunft ist es so, dass IP Adressen nur dann gespeichert werden müssen und dürfen, wenn dies für die Aufrechterhaltung des Online-Dienstes erforderlich ist. Selbst in diesem Fall dürfen die Daten jedoch nur über einen begrenzten Zeitraum gespeichert werden.




Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler

Bewertung des Fragestellers 30. August 2024 | 09:01

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