Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie sind nicht mehr verpflichtet, Zahlungen zu leisten, denn nach § 28g SGB IV darf der Arbeitgeber seinen Erstattungsanspruch "nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt" geltend machen. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist."
Da Sie aber schon seit 30.09.2018 nicht mehr dort beschäftigt sind, kann kein Abzug vom Lohn mehr erfolgen, so dass in diesem Fall der ehemalige Arbeitgeber die gesamten SV-Beiträge alleine zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Otto,
vielen Dank für Ihre Antwort. Das ist eine erfreuliche Nachricht.
Habe ich Sie richtig verstanden, dass, wenn ich dort noch beschäftige wäre, ich theoretisch verpflichtet wäre die geforderten Zahlungen trotz der im Vorfeld anderweitig vertraglich vereinbarten Bedingungen zu leisten und praktisch nur davon befreit bin, weil ich zum Zeitpunkt der Forderung nicht mehr dort beschäftigt bin?
Lässt sich auf Basis der vorliegenden Informationen auch sagen, ob hier für den Zeitraum 01.06. bis 30.09.2018 tatsächlich keine Kurzfristigkeit meiner Beschäftigung mehr gegeben war? Aus Ihrer Antwort entnehme ich, dass der Arbeitgeber hier prinzipiell ein Verschulden hat, nicht aber, ob mich hier theoretisch auch ein Verschulden trifft.
Mit freundlichen Grüßen
Die von mir zitierte Fundstelle gibt den genauen Umfang einer Rückzahlungspflicht an. Wären Sie noch beschäftigt, könnte -unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen- mit den 3 nächsten Gehaltszahlungen verrechnet werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich nach Beantwortung Ihrer Frage für den von Ihnen gebotenen Mindesteinsatz nicht noch weitergehende Fragen zur etwaigen Kurzfristigkeit oder Verschulden beantworten kann. Das sind keine Nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen