Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
[i]Kann ich auf Rücktritt vom Kauf bestehen? Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsgebühr?
[/i]
Grundsätzlich müssten Sie dem Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung gem. § 439 I BGB auffordern, wenn es sich um einen behebbaren Mangel handelt. Dem Verkäufer muss zunächst die Möglichkeit gegeben werden den Mangel zu prüfen und ggf. zu reparieren. Erst anschließend können Sie vom Vertrag gem. §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB zurücktreten oder den Kaufpreis nach §441 BGB mindern. Setzen Sie dem Verkäufer eine Frist zur Behebung von ca. 7 bis maximal 14 Tagen. Sollte die Mangelbeseitigung unmöglich sein können Sie direkt ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Grundsätzlich müssen Sie sich eine Nutzungsgebühr anrechnen lassen.
[i]Kann ich auf Schadensersatz für Nutzungsausfall / Ersatzgerät während der Reparatur-Zeit (die durchaus länger sein kann) bestehen?[/i]
Sie können erst einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn der Verkäufer nicht innerhalb der angemessenen Frist nacherfüllt. Mit Ablauf der Frist haben Sie Anspruch auf einen Verzugsschaden gem. § 286 BGB.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Sie können dann auch einen sog. Deckungskauf tätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
Hallo Herr Grimm,
eine Nachfrage:
Was ist mit dem Nutzungsausfall während der Reparatur? Schadensersatz, Anspruch auf Ersatzgerät?
Die Problematik der räumlichen Distanz und zeitlichen Verzögerung durch Transport geht zu Lasten des Verkäufers?
beste Grüße
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
[i]Was ist mit dem Nutzungsausfall während der Reparatur? Schadensersatz, Anspruch auf Ersatzgerät?[/i]
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Ersatzgerät oder Schadensersatz während der Reparatur bzw. Nacherfüllung. Sie müssen dem Verkäufer an angemessene Zeit zur Nacherfüllung geben. Erst wenn diese Zeit verstrichen ist können Sie Schadensersatz verlangen. Angemessen sind 7 bis 14 Tage.
[i]Die Problematik der räumlichen Distanz und zeitlichen Verzögerung durch Transport geht zu Lasten des Verkäufers?[/i]
Sämtliche Kosten im Rahmen der Nacherfüllung hat der Verkäufer zu tragen. § 439 Abs. 2 BGB: Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Zeitliche Verzögerungen aufgrund der Distanz müssen trotzdem bei der First angemessen berücksichtigt werden.
Sollten Sie Hilfe benötigen können Sie mir gerne eine E-Mail schicken. Die Rechtsverfolgungskosten muss der Verkäufer ab Zeitpunkt des Verzugs tragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt