28. November 2006
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09:52
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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selbstverständlich kann das Licht auch gegen den Willen der Vermieters benutzt werden und wenn im Mietvertrag vereinbart war, dass keine sofortige Kostenbeteiligung erfolgt, so muss Ihr Sohn auch keine zahlen. Ein Verkauf der Wohnung hätte für sich genommen keinen Einfluss auf den Bestand des Mietverhältnisses, der neue Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/566.html" target="_blank">§ 566 BGB</a>) und kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses (z.B. Eigenbedarf) hat. Dieses Verhalten des Vermieters berechtigt also noch nicht zu einer fristlosen Kündigung.
Eine fristlose Kündigung kann nach §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank">543</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank">569</a> BGB erfolgen, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Eine solche erhebliche Gesundheitsgefährdung kann bei Schimmelbefall vorliegen. Ob auch im vorliegenden Fall tatsächlich eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegt und der Schimmel einen Sachmangel der Wohnung darstellt, kann nur ein Sachverständiger beantworten. Wenn der Schimmelbefall durch den Mieter verursacht wird, besteht kein Recht zur fristlosen Kündigung. Im Streitfall trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorlagen, u.a. also auch für eine erhebliche Gesundheitsgefährdung durch den Schimmelbefall. Hierzu würde dann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die fristlose Kündigung kann i. d. R. erst dann erfolgen, wenn dem Vermieter vorher vergeblich eine angemessene Frist zur Abhilfe des Mangels gesetzt wurde. Eine Wohnungskündigung muss schriftlich erfolgen, ansonsten ist sie nicht wirksam. Aus Beweisgründen sollten die vorherige Fristsetzung sowie die anschließende Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versandt werden.
Liegt ein Sachmangel der Wohnung vor und ist der Schimmel also nicht auf das Verhalten der Mieter zurückzuführen, so kann nach vorheriger Anzeige des Schimmelbefalls an den Vermieter auch die Miete gemindert worden. Die Minderung erfolgt von der Brutto-Warmmiete, die Minderungsquote hängt letztlich von der konkreten Gebrauchsbeeinträchtigung ab. Der LG Osnabrück hat z.B. bei erheblichem Schimmelbefall in Wohn-, Schlafzimmer und Bad eine Mietminderung von 20 % für angemessen gehalten (Az. 11 S 277/88).
Die beste Lösung wäre aber sicherlich eine Mietaufhebungsvereinbarung mit dem Vermieter.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Ergänzung vom Anwalt
28. November 2006 | 11:09
Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass der wichtige Grund für die fristlose Kündigung zwingend auch noch einmal im Kündigungsschreiben anzugeben ist (Wirksamkeitsvoraussetzung, § 569 Abs. 4 BGB).