Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Zur Rechtslage:
In dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt stehen sich Ihre Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht nach Urhebergesetz (UrhG) und das Recht des dargestellten Psychoanalytikers am eigenen Bild nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) entgegen.
Gemäß § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse (auch filmisch dargestellte) grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bedarf es einer solchen Einwilligung für Personen der Zeitgeschichte nicht. Dabei gilt es sog. absolute und relative Personen der Zeitgeschichte zu unterscheiden.
Zu der ersten Gruppe gehören vor allem diejenigen Personen, die dauernd z.B. aufgrund ihres Wirkens im öffentlichen Interesse stehen. Hierunter fallen insbesondere Politiker, Künstler, Sportler und andere Prominente. Diesen Personen dürfen in den vielfältigsten Zusammenhängen (auch einigen privaten) dargestellt werden.
Hiervon zu unterscheiden sind die relativen Personen der Zeitgeschichte. Hierbei handelt es sich um Personen, die nur zeitweilig im Rampenlicht stehen (z.B. Personen, die in den Schlagzeilen vorkommen) oder Personen, die in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis (z.B. Erfinder in Bezug auf ihre Erfindung) oder eine absolute Person der Zeitgeschichte (z.B. Verwandte von Prominenten) im Rampenlicht stehen. Diese Personen dürfen nur sehr eingeschränkt bzw. nur im Zusammenhang mit der Schlagzeile, der Erfindung oder dem Prominenten dargestellt werden.
Nach § 23 Abs. 2 KUG findet wiederum eine Rückausnahme statt, wenn die berechtigtes Interesse des Dargestellten verletzt wird. Es hat daher für den Einzelfall eine Interessenabwägung stattzufinden.
Zu Ihrem Fall:
Ob es sich bei dem von Ihnen dargestellten Psychoanalytiker um eine Person der Zeitgeschichte handelt, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht mit Sicherheit feststellen. Im Zweifel lässt sich so etwas nur mittels Sachverständigengutachten genau ermitteln. Wenn der dargestellte Psychoanalytiker für seine Tätigkeit bekannt geworden ist, dürfte er zu den relativen Personen der Zeitgeschichte zuzuordnen sein. In diesem Fall darf er nur im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit dargestellt werden. Dies ist Ihren Angaben zufolge gegeben. In diesem Fall bedarf es der Einwilligung des Psychoanalytikers nicht. Zu prüfen wäre lediglich, ob die Gründe, die der Dargestellte angibt, ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG darstellen.
Wenn es sich um keine (relative) Person der Zeitgeschichte handelt, bedarf es einer Einwilligung. Diese kann ausdrücklich oder konkludent (= den Umständen nach) gegeben worden sein.
Für eine zumindest konkludente Einwilligung spricht, dass der Psychoanalytiker von Ihrem Vorhaben wusste und freiwillig ein Interview gegeben hat. Im Streitfall müssen Sie diesen Umstand zwar beweisen, jedoch hatten Sie Ihren eigenen Angaben zufolge Zeugen dabei (Kameramann etc.).
Wurden die Rechte des Dargestellten nicht verletzt, hat er auch keine Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Anhang – Gesetzestext
§ 22 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 KUG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Zur Rechtslage:
In dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt stehen sich Ihre Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht nach Urhebergesetz (UrhG) und das Recht des dargestellten Psychoanalytikers am eigenen Bild nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) entgegen.
Gemäß § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse (auch filmisch dargestellte) grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bedarf es einer solchen Einwilligung für Personen der Zeitgeschichte nicht. Dabei gilt es sog. absolute und relative Personen der Zeitgeschichte zu unterscheiden.
Zu der ersten Gruppe gehören vor allem diejenigen Personen, die dauernd z.B. aufgrund ihres Wirkens im öffentlichen Interesse stehen. Hierunter fallen insbesondere Politiker, Künstler, Sportler und andere Prominente. Diesen Personen dürfen in den vielfältigsten Zusammenhängen (auch einigen privaten) dargestellt werden.
Hiervon zu unterscheiden sind die relativen Personen der Zeitgeschichte. Hierbei handelt es sich um Personen, die nur zeitweilig im Rampenlicht stehen (z.B. Personen, die in den Schlagzeilen vorkommen) oder Personen, die in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis (z.B. Erfinder in Bezug auf ihre Erfindung) oder eine absolute Person der Zeitgeschichte (z.B. Verwandte von Prominenten) im Rampenlicht stehen. Diese Personen dürfen nur sehr eingeschränkt bzw. nur im Zusammenhang mit der Schlagzeile, der Erfindung oder dem Prominenten dargestellt werden.
Nach § 23 Abs. 2 KUG findet wiederum eine Rückausnahme statt, wenn die berechtigtes Interesse des Dargestellten verletzt wird. Es hat daher für den Einzelfall eine Interessenabwägung stattzufinden.
Zu Ihrem Fall:
Ob es sich bei dem von Ihnen dargestellten Psychoanalytiker um eine Person der Zeitgeschichte handelt, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht mit Sicherheit feststellen. Im Zweifel lässt sich so etwas nur mittels Sachverständigengutachten genau ermitteln. Wenn der dargestellte Psychoanalytiker für seine Tätigkeit bekannt geworden ist, dürfte er zu den relativen Personen der Zeitgeschichte zuzuordnen sein. In diesem Fall darf er nur im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit dargestellt werden. Dies ist Ihren Angaben zufolge gegeben. In diesem Fall bedarf es der Einwilligung des Psychoanalytikers nicht. Zu prüfen wäre lediglich, ob die Gründe, die der Dargestellte angibt, ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG darstellen.
Wenn es sich um keine (relative) Person der Zeitgeschichte handelt, bedarf es einer Einwilligung. Diese kann ausdrücklich oder konkludent (= den Umständen nach) gegeben worden sein.
Für eine zumindest konkludente Einwilligung spricht, dass der Psychoanalytiker von Ihrem Vorhaben wusste und freiwillig ein Interview gegeben hat. Im Streitfall müssen Sie diesen Umstand zwar beweisen, jedoch hatten Sie Ihren eigenen Angaben zufolge Zeugen dabei (Kameramann etc.).
Wurden die Rechte des Dargestellten nicht verletzt, hat er auch keine Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Anhang – Gesetzestext
§ 22 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 KUG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.