sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Grunderwerbsteuerpflichtigkeit des von Ihnen beschriebenen Sachverhalts sowie einer etwaigen Deklaration zur Vermeidung der Entstehung von Grunderwerbsteuer Stellung und beantworte diese wie folgt:
Dabei muss ich leider zunächst darauf hinweisen, dass kein Rechtsgrund ersichtlich ist, weshalb die Einbringung des Grundstücks in die GbR durch einen der Gesellschafter als bisheriger Grundstückseigentümer keine Grunderwerbsteuer auslösen sollte.
Vielmehr führt alleine der Übergang des Eigentums gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zur Entstehung von Grunderwerbsteuer.
Allerdings bestimmt der nachfolgend zitierte § 5 Abs. 2 GrEStG, dass die Grunderwerbsteuer in Ihrem Fall in Höhe des Anteils des früheren Grundstückseigentümers an der GbR von 6,5% nicht erhoben wird.
„Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.“
Da allerdings bzgl. der verbleibenden 93,5% Grunderwerbsteuer ohnehin entsteht und sich dies dem Finanzamt aufgrund der obligatorischen Mitteilungen von Notar und Grundbuchamt aus den Eigentumsverhältnissen ohnehin aufdrängen wird, sehe ich leider keine Möglichkeit, die Erhebung von Grunderwerbsteuer in der Praxis zu umgehen – und zwar unabhängig von der Bezeichnung der Maklerleistung in der Provisionsrechnung.
Diese könnte bspw. „Vermittlung einer Grundstücksbeteiligung“ lauten, auch wenn hierdurch die Grunderwerbsteuer selbstverständlich nicht entfallen wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Vielen Dank, sehr geehrte Frau Frau Fey! Ich muss muss mich nach interner Klärung allerdings dahingehend berichtigen, dass es sich bei dem vorherigen Eigentümer bereits um eine 2-Personen-GbR handelte (Ehepaar mit 50+50 Prozent). Einer der Gesellschafter (Eheleute) tritt aus, der andere reduziert seinen Anteil auf 6,5 Prozent. Für den Ausgeschiedenen tritt von außen der in der Ursprungsfrage erwähnte Mehrheitsgesellschafter (93,5 Prozent) hinzu. Greift Ihre Antwort immer noch in gleicher Weise, also: besteht eine Grundsteuerpflicht? Vielen Dank im Voraus, und pardon für die nicht exakte Angabe zuvor!
Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
leider besteht eine Grunderwerbsteuerpflicht in dem nunmehr von Ihnen dargestellten Sachverhalt.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht