Rechnungsteilung in einer Eigentümergemeinschaft

27. September 2025 08:44 |
Preis: 40,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Wir sind vier Eigentümer in unserem Vierparteien-Haus. Zwei Eigentümer haben jeweils eine eigene Gastherme. Wir und die Eigentümer im Souterrain teilen uns eine Gastherme. Diese haben wir jetzt austauschen lassen und fragen uns, wie wir uns die Rechnung aufteilen. In den Gesetzen steht nach Miteigentumsanteil, allerdings sind die Anteile ja aufs ganze Haus bezogen. Die anderen Eigentümer sind auch der Meinung wir müssten die Quadratmeter der Wohnungen zur Rechnung hinzuziehen. Das erscheint mir als widersprüchlich, weil doch die Miteigentumsanteile die Größe der Wohnung beinhalten, oder? Die Miteigentumsanteile sind 22% und 15,1%. Wie teilen wir uns die Rechnung gesetzlich richtig?
27. September 2025 | 09:30

Antwort

von


(98)
Breite Straße 22
40213 Düsseldorf
Tel: +49 211 88284 502
Web: https://www.kanzlei-tank.de
E-Mail: tank@kanzlei-tank.de
Sehr geehrter Fragestellerin,

Ihre Frage betrifft die korrekte Verteilung der Kosten für den Austausch einer Gastherme, die von zwei Eigentümern gemeinsam genutzt wird, während die anderen beiden Eigentümer jeweils eigene Gasthermen besitzen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Kosten nach Miteigentumsanteilen oder nach Quadratmetern der Wohnungen aufzuteilen sind.

1. Gesetzliche Grundlage: § 16 WEG

Nach § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. Die Miteigentumsanteile sind in der Regel im Grundbuch eingetragen und spiegeln üblicherweise die Größe und den Wert der jeweiligen Wohnung wider. Sie dienen als Maßstab für die Kostenverteilung, sofern keine abweichende Regelung in der Teilungserklärung oder durch Vereinbarung aller Eigentümer getroffen wurde.
Wichtige Grundsätze:

Die Miteigentumsanteile beziehen sich auf das gesamte Haus, nicht nur auf einzelne Wohnungen.
Die Miteigentumsanteile berücksichtigen in der Regel bereits die Wohnungsgröße.
Eine abweichende Verteilung (z. B. nach Quadratmetern) ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich in der Teilungserklärung oder durch einen wirksamen Beschluss geregelt ist.

2. Anwendung auf Ihren Fall

Da die Gastherme ausschließlich von Ihnen und den Eigentümern im Souterrain genutzt wird, sind auch nur diese beiden Parteien an den Kosten für den Austausch zu beteiligen. Die anderen beiden Eigentümer, die jeweils eigene Gasthermen besitzen und die gemeinsame Anlage nicht nutzen, sind an den Kosten nicht zu beteiligen.
Die Aufteilung der Kosten zwischen Ihnen und den Souterrain-Eigentümern erfolgt nach dem Verhältnis Ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile, sofern keine abweichende Regelung besteht. In Ihrem Fall sind dies 22 % und 15,1 %.

Rechenbeispiel: Angenommen, die Gesamtrechnung beträgt 5.000 €.

Eigentümer Miteigentumsanteil Kostenanteil in €
Sie 22 % 1.100 €
Souterrain-Eigentümer 15,1 % 755 €

Die Summe der Anteile (22 % + 15,1 % = 37,1 %) entspricht dem Anteil am gesamten Haus, den die beiden Wohnungen gemeinsam ausmachen. Die Kosten werden also im Verhältnis 22 : 15,1 aufgeteilt.
Wichtig: Die Kosten werden nicht nach der Quadratmeterzahl der Wohnungen aufgeteilt, sondern nach den Miteigentumsanteilen. Diese Anteile berücksichtigen in der Regel bereits die Größe der jeweiligen Wohnung.

3. Abweichende Regelungen

Nur wenn in der Teilungserklärung oder durch einen einstimmigen Beschluss aller Eigentümer eine andere Verteilung (z. B. nach Quadratmetern) vereinbart wurde, wäre diese maßgeblich. Liegt eine solche Regelung nicht vor, bleibt es bei der gesetzlichen Vorgabe.

4. Zusammenfassung

Die Kosten für den Austausch der gemeinsam genutzten Gastherme sind ausschließlich von den beiden Nutzern zu tragen.
Die Aufteilung erfolgt nach den jeweiligen Miteigentumsanteilen (hier: 22 % und 15,1 %).
Eine Aufteilung nach Quadratmetern ist nicht vorgesehen, sofern keine abweichende Regelung existiert.
Die Miteigentumsanteile spiegeln in der Regel bereits die Wohnungsgröße wider.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist

ANTWORT VON

(98)

Breite Straße 22
40213 Düsseldorf
Tel: +49 211 88284 502
Web: https://www.kanzlei-tank.de
E-Mail: tank@kanzlei-tank.de
RECHTSGEBIETE
Inkasso, Nachbarschaftsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Internetrecht, Wirtschaftsrecht, Datenschutzrecht, Strafrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119055 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...