30. Juni 2018
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08:09
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt hier natürlich Ihre mündliche Absprache über einen Fixpreis von EUR 3.600. Sie müssen sich allerdings fragen, inwiefern Sie einen Vertragsschluss zu diesen Konditionen auch beweisen können.
Können Sie dies nicht, so kann sich das Unternehmen auf § 632 Abs. 2 BGB zurück ziehen und eine "übliche Vergütung" verlangen. Ob nun die EUR 3.600 oder EUR 5.180 üblich sind kann ich nicht nicht beurteilen, die Gegenseiten kann aber auf diese Norm ihren Anspruch stützen.
Insbesondere dann, wenn Sie gar nichts haben, dass einen Pauschalpreis zu EUR 3.600 beweisen kann, also Zeugen oder etwas schriftliches, kann es also gut sein, dass Sie im Falle einer Klage zu einer Zahlung von mehr Geld verurteilt werden würden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen