3. Februar 2015
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11:50
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist zur Vermeidung einer langen Kündigungsfrist und bei der Aussicht einer neuen Anstellung durchaus sinnvoll.
2. Aus insolvenzrechtlicher Sicht kann ich jedoch nicht zum Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrag raten.
3. Die Zahlung von Insolvenzgeld erfolgt für drei Monate rüclwirkend ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Soweit ab Insolvenzantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens drei Monate vergehen, was der Insolvenzverwalter antreben wird, erhält der Arbeitgeber Insolvenzgeld. Sollte ein Insolvenzantrag daher im Mai erfolgen, würde Ihr Mann leer ausgehen. Denn er war für den Zeitraum des Anspruches auf Insolvenzgeld nicht mehr beschäftigt. Selbst wenn der Insolvenzantrag im Februar gestellt und das Verfahren im Main eröffnet wird, besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld.
4. Zudem sind die Ratenzahlungen durch den Insolvenzverwalter anfechtbar, §§ 129, ff InsO, da Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten bestand.
5. Insoweit kann ich nur raten, dass der gesamte Betrag mit Aufhebung des Arbeitsvertrages gefordert und ausgezahlt wird. Ein solcher Ratenzahlungsvergleich ist mit einem hohen Anfechtungsrisiko bei einer Insolvenz behaftet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA