Guten Tag,
ich gehe davon aus, daß in Ihrem Vertrag im einzelnen geregelt ist, daß Sie Abschlußprovisionen bei einem erfolgreichen Vertragsschluß erhalten.
Für diesen Fall steht Ihnen auch die Provision zu, wenn der Kunde mit Ihnen bzw. durch Ihre Vermittlung den Vertrag abgeschlossen hat. Dieser Provisionsanspruch richtet sich direkt gegen den Verlag. Dieser müßte sich dann ggf. bei Ihrer Kollegin sein Geld wiederholen.
Beweispflichtig für den Vertragsschluß sind allerdings Sie. Dieser Beweis wird sich aber vermutlich durch entsprechende schriftliche Vertragsunterlagen führen lassen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
e-mail info@fachanwalt-aurich.de
ich gehe davon aus, daß in Ihrem Vertrag im einzelnen geregelt ist, daß Sie Abschlußprovisionen bei einem erfolgreichen Vertragsschluß erhalten.
Für diesen Fall steht Ihnen auch die Provision zu, wenn der Kunde mit Ihnen bzw. durch Ihre Vermittlung den Vertrag abgeschlossen hat. Dieser Provisionsanspruch richtet sich direkt gegen den Verlag. Dieser müßte sich dann ggf. bei Ihrer Kollegin sein Geld wiederholen.
Beweispflichtig für den Vertragsschluß sind allerdings Sie. Dieser Beweis wird sich aber vermutlich durch entsprechende schriftliche Vertragsunterlagen führen lassen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
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