25. Juli 2005
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10:56
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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im Prinzip haben Sie Recht. Bemessungsgrundlage für den Steuertarif sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum zugeflossenen Einkünfte, §§ 2 Abs.5, 32a EStG. E muss also grds die im jeweiligen Jahr zugeflossenen Raten versteuern, die dann jeweils den Steuertarif zusammen mit den übrigen Einkünften des Jahres beeinflussen.
Allerdings darf dem E aber auch kein wirtschaftliches Eigentum an der gesamten Summe gem. § 39 AO zugeflossen sein. In diesem Fall würde die Finanzverwaltung die gesamte Summe als zugeflossen ansehen. Das ist nach § 39 Abs.2 Nr.1 AO dann nicht der Fall, wenn der E nicht als Treugeber anzusehen ist. Wichtig ist also, dass der Notar als Treuhänder und A,C, D als Treugeber anzusehen sind.
Der E sollte daher bezüglich der Gesamtsumme keinerlei Zugriffs oder Weisungsrechte habe. Die Finanzverwaltung prüft die Treuhandverhältnisse streng. Stellen Sie also zusammen mit dem Notar vertraglich sicher, dass alleine A,C,D Treugeber sind.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.