Progression

25. Juli 2005 09:43 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
A, C und D (Nachbar von X) möchten nicht das E sein Grundstück an X verkauft, da sie Beeinträchtigungen (Lärmbelästung) fürchten, sofern X sein Projekt in der Nachbarschaft verwirklicht.

A, C und D sind bereit E für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch, mit dem entsprechende Nutzungsbeschränkungen (so dass X sein Projekt nicht mehr verwirklichen kann) im Grundbuch eingetragen werden, eine bestimmte Summe zu zahlen.

E ist damit einverstanden, will aber wegen der Progression bei der (Einkommensteuer) Besteuerung die Summe nicht auf einmal ausgezahlt haben. E muß die Summe ja versteuern (§ 22 Nr. 3 ESTG)

Er überlegt sich folgendes Modell:

A, C und D zahlen die Summe zugunsten eine Notaranderkontos (der Notar legt das Geld als mündelsichere Anlage- an) ein. Der Notar zahlt die Summe (wird vertraglich geregelt) in 6 Jahresraten (jährlich inklusiv Zinsen) an E aus.

Ist es auf diese Weise gesichert, dassdie Progression bei der Einkommensteuer deutlich abgemildert, da die Summe auf 6 Jahresraten verteilt wird?? Ich nehme an, E muß den Betrag nicht in einem Jahr voll versteuern, sondern nur jede Einzelzahlung im Jahr des jeweiligen Zuflußes.
25. Juli 2005 | 10:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Rechtssuchender,

im Prinzip haben Sie Recht. Bemessungsgrundlage für den Steuertarif sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum zugeflossenen Einkünfte, §§ 2 Abs.5, 32a EStG. E muss also grds die im jeweiligen Jahr zugeflossenen Raten versteuern, die dann jeweils den Steuertarif zusammen mit den übrigen Einkünften des Jahres beeinflussen.

Allerdings darf dem E aber auch kein wirtschaftliches Eigentum an der gesamten Summe gem. § 39 AO zugeflossen sein. In diesem Fall würde die Finanzverwaltung die gesamte Summe als zugeflossen ansehen. Das ist nach § 39 Abs.2 Nr.1 AO dann nicht der Fall, wenn der E nicht als Treugeber anzusehen ist. Wichtig ist also, dass der Notar als Treuhänder und A,C, D als Treugeber anzusehen sind.
Der E sollte daher bezüglich der Gesamtsumme keinerlei Zugriffs oder Weisungsrechte habe. Die Finanzverwaltung prüft die Treuhandverhältnisse streng. Stellen Sie also zusammen mit dem Notar vertraglich sicher, dass alleine A,C,D Treugeber sind.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

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