2. März 2011
|
16:27
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Es ist leider ein häufiges Problem bei dem Kundendienst von Telekommunikationsunternehmen, daß die Kunden lediglich vertröstet werden, aber keine greifbaren Schritte unternommen werden um das jeweilige Problem zu lösen.
Wenn Ihr Provider dauerhaft nicht in der Lage ist, Ihnen die vertraglich geschuldete Leistung zukommen zu lassen, dann haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 626 BGB.
Allerdings zu beachten, daß die Geschwindigkeit in den AGB häufig als „Maximalgeschwindigkeit" bezeichnet wird. Die durchschnittliche Geschwindigkeit ist meistens deutlich geringer.
Bei einem Viertel der Geschwindigkeit gehe ich allerdings davon aus, daß die
Minimalgeschwindigkeit für diese Verbindung nicht erreicht ist.
Beachten Sie allerdings, daß Sie das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von 2 Wochen haben, nachdem Sie sichere Kenntnis hatten, daß der Provider die Geschwindigkeit nicht erfüllen kann.
Daher sollten Sie anschließend das Kündigungsrecht umgehend nachweisbar ausüben.
Sie gehen am Besten so vor, daß Sie den Provider per Einschreiben und Rückschein (!) zur Beseitigung der Mängel auffordern und eine letzte Frist von 10 Werktagen setzen.
Den konkreten Mangel sollten Sie in dem Schreiben auch nochmals wiedergeben. Weiterhin sollten Sie in dem Schreiben mitteilen, daß Sie den Vertrag fristlos kündigen falls der Mangel nicht in der genannten Frist beseitigt werden.
Wenn der Provider den Mangel in der Frist beseitigt, ist der Fall erledigt, falls keine Mängelbeseitigung erfolgt sollten Sie nach Ablauf der Frist in einem weiteren Schreiben – ebenfalls per Einschreiben und Rückschein - die fristlose Kündigung aussprechen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben
und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de