Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können gegen einen Verwaltungsakt rechtlich vorgehen, jedoch ist es rechtlich schwierig, ob die Verhängung einer Probezeit bereits ein Verwaltungsakt ist oder erst die Versagung des Weiterbesuchs der Schule. Ob Sie jedoch gegen die Schule vorgehen wollen, sollten Sie mit Bedacht entscheiden - eine Probezeit kann für alle Beteiligten eine Chance sein, auch für Ihren Sohn, ob er sich dort wohl fühlt! Sprechen Sie unbedingt nochmal mit dem Direktor, ggf. auch mit der Schulbehörde und/oder dem Jugendamt!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Es geht ja eher darum ob sie schon wieder eine Probezeit machen dürfen.
Die erste Probezeit war ja klar mit der Bedingung wenn nichts mehr passiert diese dann Ende des Schuljahres 2017/2018 aufgehoben wird.
Es ist nichts passiert und schon kommt die nächste Probezeit....
Geht dies einfach so weiter? Er hat sich verbessert nichts ist passiert und dann wieder eine Probezeit?
Versteh ich nicht.Sohn möchte auf der Schule bleiben hat Freunde etc
Dürfen. Sie dann wieder eine Probezeit auferlegen wie lange soll dass denn gehen.. wenn es doch festgelegt wurde
Was ich bezüglich des Vorgehens gegen die Probezeit geschrieben hatte, ist wichtig, da Ausführungen dazu, ob die Schule das darf oder nicht sich erübrigen, wenn Sie gar kein Rechtsmittel haben, denn dann könnten Sie, auch wenn unberechtigt, nicht dagegen vorgehen.
Zudem erschwert die Beurteilung, dass die Probezeit in Ihrem Bundesland nicht konkret im Schulgesetz verankert ist. Daher ist es Schulsache unter Ausübung des Hausrechts.
Sie müssen daher unbedingt vor Ort mit einem Anwalt die Schreiben der Schule überprüfen und prüfen, ob diese fähig sind (also ein Verwaltungsakt sind, Indiz: Rechtsbehelfsbelehrung), eine Klage vor dem Verwaltungsgericht zu riskieren.