24. September 2009
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12:18
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Der Schuldner hat bei der Aufstellung des Gläubigerverzeichnisses zu seinem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen vorzulegen. Werden einzelne Forderungen in nicht aufgeführt, ist das Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen unzutreffend, so dass nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung droht.
Nachdem IhnenSie nicht mehr im Besitz sämtlicher Rechnungen sind, sollten Sie nunmehr versuchen weitere Gläubiger dadurch ausfindig zu machen, indem Sie bei folgenden Unternehmen eine Eigenauskunft beantragen:
-Schufa
-accumio finance services GmbH
-arvato infoscore GmbH,
-Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG,
-CEG Creditreform Consumer GmbH und
-Deltavista GmbH
Weiterhin sollten Sie bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und den Vollstreckungsakten zum Zweck der Gläubigerermittlung beantragen.
Nach Durchführung der vorgenannten Recherchen werden Sie einen Eröffnungsantrag stellen können, vorausgesetzt die weiteren Voraussetzungen nach §§ 304 ff. InsO liegen vor. Falls in dem Gläubigerverzeichnis Ihres Insolvenzantrages noch immer nicht sämtliche Gläubiger benannt werden konnten, werden Sie gegenüber einem etwaigen Restschuldversagungsantrag vortragen können, der jeweilige Gläubiger sei von Ihnen schuldlos vergessen worden. Nachdem Ihre Unterlagen infolge eines Umzuges abhanden gekommen sind und Sie die Suche in Schuldnerdateien zwecks Gläubigerermittlung nachweisen können, wird Ihnen aller Voraussicht nach kein grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden können.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin