15. Oktober 2023
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18:21
Antwort
vonRechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Vogteistraße 2a
86199 Augsburg
Tel: 0821/99878132
Web: https://familienrecht-birkenmaier.de
E-Mail: info@familienrecht-birkenmaier.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Situation ist in der Tat komplex und erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung. Grundsätzlich gilt, dass ein privater Verkäufer die Gewährleistung für Mängel ausschließen kann, was in Ihrem Fall durch den im Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung geschehen ist. Dies bedeutet, dass Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag haben, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist.
Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt (oder mit dem Vorhandensein eines Mangels rechnet) und ihn dem Käufer verschweigt. Der Käufer hat keine Kenntnis des Mangels. Darüber hinaus hätte der Käufer bei Kenntnis des Mangels den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen.
Allerdings muss der Käufer nachweisen können, dass das Auto mangelhaft ist, und dass der Verkäufer davon Kenntnis hatte.
Gerade die Kenntnis der Verkäufers ist in der Praxis oft schwer zu beweisen. In einem solchen Fall bleibt der Verkäufer trotz Ausschlusses der Sachmängelhaftung zum Schadensersatz verpflichtet.
Ob in Ihrem Fall ein arglistiges Verschweigen vorliegt, lässt sich auf Basis Ihrer Schilderung nicht abschließend beurteilen. Dies hängt insbesondere davon ab, ob der Verkäufer von den von Ihnen genannten Mängeln Kenntnis hatte. Hierfür könnten Indizien sprechen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug kurz vor dem Verkauf in einer Werkstatt hat durchsehen lassen. Allerdings ist dies kein sicherer Beweis, da es auch andere Gründe für einen Werkstattbesuch geben kann.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Prüfung Ihres Falles zu beauftragen. Dieser kann die genauen Umstände des Kaufs und die Kenntnisse des Verkäufers genauer ermitteln und Sie entsprechend beraten.
Sollte sich herausstellen, dass der Verkäufer die Mängel arglistig verschwiegen hat, greift der Haftungsausschluss gem. § 444 BGB nicht,. Damit könnten Sie Schadensersatz verlangen oder unter Umständen sogar vom Kaufvertrag zurücktreten.
Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste rechtliche Einschätzung auf Basis Ihrer Schilderung ist und eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Fachanwältin für Familienrecht