Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Zulässigkeit Ihres Vorhabens beurteilt sich nach § 59 Urheberrechtsgesetz. Dieser lautet:
1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Wenn es sich also bei dem Kirchenfenster um ein Werk handelt, das sich bleibend an einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz befindet, ist Ihr geplantes Vorgehen grds. zulässig.
Allerdings gilt noch eine weitere Einschränkung:
Der BGH hat im sog. Hundertwasser-Haus-Fall (BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00) entschieden, dass das Recht aus § 59 UrhG nur Fotografien betrifft, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind. Wenn die Aufnahme des Kirchenfenster also unter Hinzuziehung von Hilfsmitteln (Leiter, Hubschrauber o.ä.) oder bspw. aus einem gegenüberliegenden Haus aus entstanden sind, ist sie nicht mehr vom Recht aus § 59 UrhG gedeckt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten ÜBerblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Das ist der konkrete Fall:
Ich habe im Kölner Dom ein Foto von dem umstrittenen neuen Fenster von Gerhard Richter gemacht.
Hierbei handelt es sich ja nun nicht um eine Außenansicht, ist aber trotzdem öffentlcher Raum.
Vielen Dank im Voraus,
Jan Knoff
Sehr geehrter Fragesteller,
Bei der Fotografie von Gebäuden oder deren Bestandteilen ist grundsätzlich nur die Außenansicht von § 59 UrhG gedeckt.
Innenaufnahmen oder Aufnahmen von Gegenständen die im Gebäudeinneren befindlich sind, bedürfen der Zustimmung des Urhebers bzw. Nutzungsrechteinhabers sowie ggf. des Inhabers des Hausrechts. Daher kommt es darauf, ob das Innere des Doms öffentlicher Raum ist, schon nicht mehr an. Auch dies wäre aber zu verneinen, da es sich nicht um einen jederzeit für die Allgemeinheit zugänglichen Ort handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt