Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
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vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich empfehle Ihnen dringend, der Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nicht zu folgen. Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet. Denn als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht und müssen sich insbesondere nicht belasten.
Weiterhin sollten Sie einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens beauftragen, um Einsicht in die Ermittlungsakte zu erhalten. Gerne stehe auch ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.
Unter Umständen kann im Anschluss an die gewährte Akteneinsicht (schriftlich) zur Sache Stellung genommen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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muss ich bei der Polizei anrufen und bescheid geben das ich von meinem recht auf Aussagewerveigerung gebrauchmache? Was passiert wenn ich keinen Anwalt einschalte und auch sonst nichts in der Sache unternehme?? Fällt diese Sache nicht unter dem § der Geringfügigkeit??
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:
Eine Verpflichtung, den Termin abzusagen, besteht nicht. Um eventuelle telefonische Rückfragen zu vermeiden, sollten Sie dennoch in einem Schreiben kurz mitteilen, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen werden.
Ob das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden wird, kann diesseits ohne Kenntnis der Ermittlungsakte weder seriös noch abschließend beantwortet werden.
Dies erscheint jedoch angesichts der Schadenshöhe und der Tatsache, dass sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind, durchaus möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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