Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Mit dem Verkauf des von Ihnen beschriebenen Rasenmähers würden Sie keinerlei Markenrechte eines anderen Herstellers verletzen solange Sie im Rahmen Ihres Angebotes solche Marken – markenrechtlich geschützte Worte oder Bilder - nicht erwähnen bzw. verwenden. Dies haben Sie offensichtlich nicht vor, so dass eine Markenverletzung auch nicht zu befürchten ist.
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts besteht aber die Gefahr, das der Hersteller des nahezu identischen Gerätes im Inland wegen der Verletzung von anderen Rechten, insbesondere solchen an der Gestaltung des Rasenmähers, gegen Sie vorgeht. Hierbei handelt es sich z.B. um die sogenannten Geschmacksmusterrechte, die, wie die Marken, beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragen sind. Ob dies für den von Ihnen beschriebenen Rasenmäher der Fall ist kann im Rahmen dieser Erstberatung nicht beantwortet werden. Außerdem könnte der von Ihnen genannte Deutsche Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen auch wegen eines Wettbewerbsverstoßes gegen Sie vorgehen, wenn es sich um einen nachgeahmten Rasenmäher handelt, § 4 Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Der Wortlaut der Vorschrift lautet:
„ § 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, (...)
9. die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; (...)“
Zusammenfassen bleibt somit festzuhalten, dass sich einige nicht unerhebliche Risiken aus der von Ihnen geplanten Tätigkeit ergeben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Mit dem Verkauf des von Ihnen beschriebenen Rasenmähers würden Sie keinerlei Markenrechte eines anderen Herstellers verletzen solange Sie im Rahmen Ihres Angebotes solche Marken – markenrechtlich geschützte Worte oder Bilder - nicht erwähnen bzw. verwenden. Dies haben Sie offensichtlich nicht vor, so dass eine Markenverletzung auch nicht zu befürchten ist.
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts besteht aber die Gefahr, das der Hersteller des nahezu identischen Gerätes im Inland wegen der Verletzung von anderen Rechten, insbesondere solchen an der Gestaltung des Rasenmähers, gegen Sie vorgeht. Hierbei handelt es sich z.B. um die sogenannten Geschmacksmusterrechte, die, wie die Marken, beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragen sind. Ob dies für den von Ihnen beschriebenen Rasenmäher der Fall ist kann im Rahmen dieser Erstberatung nicht beantwortet werden. Außerdem könnte der von Ihnen genannte Deutsche Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen auch wegen eines Wettbewerbsverstoßes gegen Sie vorgehen, wenn es sich um einen nachgeahmten Rasenmäher handelt, § 4 Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Der Wortlaut der Vorschrift lautet:
„ § 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, (...)
9. die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; (...)“
Zusammenfassen bleibt somit festzuhalten, dass sich einige nicht unerhebliche Risiken aus der von Ihnen geplanten Tätigkeit ergeben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg