16. Juni 2021
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22:28
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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das gemeinsame Familienauto wird nach vorherrschender Ansicht und insbesondere auch der Rechtsprechung den Haushaltsgegenständen und damit auch dem Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB zugerechnet.
[quote]§ 1932 - Voraus des Ehegatten
(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.[/quote]
Soweit allerdings jeder der Ehegatten ein eigenes Auto zur alleinigen Nutzung hat, ist das Fahrzeug nicht dem Haushalt zuzurechnen, dies gilt nur, wenn es sich um ein Familienauto zum beiderseitigen nutzen handelt (siehe z.B OLG Düsseldorf, II-2 UF 97/06. :
[quote]Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1983, 794; 1991, 43, 49; 1992, 538) ist ein PKW nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen dem Hausrat zuzuordnen, nämlich dann, wenn er von den [b]Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung genutzt wird[/b].[/quote]
Damit ist das Fahrzeug dem Erbe zuzurechnen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke