Pkw Haushaltsgegenstand nach Todesfall

16. Juni 2021 22:00 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Mein Vater ist kürzlich verstorben und hat mich (Tochter) als Alleinerbin ins Testament eingetragen. Seiner Ehefrau werden laut Ehevertrag alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände vermacht (nach BGB §1932).
Der Verstorbene besaß ein Auto, welches er hauptsächlich allein nutzte. Zusätzlich besitzt meine Mutter einen eigenen PKW, den sie ausschließlich allein nutzt. Die beiden Autos wurden nicht genutzt um zur Arbeit zu fahren, da mein Eltern beide nicht mehr berufstätig sind.

Gehört das Auto meines Vaters nun zu meinem Erbe oder wird das Auto dem Haushalt zugerechnet und steht daher meiner Mutter zu?
16. Juni 2021 | 22:28

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

das gemeinsame Familienauto wird nach vorherrschender Ansicht und insbesondere auch der Rechtsprechung den Haushaltsgegenständen und damit auch dem Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB zugerechnet.

[quote]§ 1932 - Voraus des Ehegatten
(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.[/quote]

Soweit allerdings jeder der Ehegatten ein eigenes Auto zur alleinigen Nutzung hat, ist das Fahrzeug nicht dem Haushalt zuzurechnen, dies gilt nur, wenn es sich um ein Familienauto zum beiderseitigen nutzen handelt (siehe z.B OLG Düsseldorf, II-2 UF 97/06. :

[quote]Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1983, 794; 1991, 43, 49; 1992, 538) ist ein PKW nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen dem Hausrat zuzuordnen, nämlich dann, wenn er von den [b]Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung genutzt wird[/b].[/quote]

Damit ist das Fahrzeug dem Erbe zuzurechnen.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


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