29. Februar 2008
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19:55
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Eltern sind gesetzliche Erben zweiter Ordnung. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Erben der zweiten Ordnung zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
Somit stellt sich der gesetzliche Erbteil zunächst jeweils mit ½ der Erbschaft dar.
Im Falle der Gütertrennung ändert sich an der Quote nichts. Der gesetzliche Erbteil beträgt je ½.
Im Falle der Zugewinngemeinschaft wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Somit beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten ¾, der des Erben zweiter Ordnung ¼.
Der Pflichtteil beträgt hieraus je die Hälfte. Somit bei Gütertrennung je 1/4. Im Falle der Zugewinngemeinschaft für den überlebenden Ehegatten 3/8 und für den Erben zweiter Ordnung 1/8.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -