Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
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E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
A. Pflichten der Bank
1. Rechtliche Pflichten der Bank nach § 1638 BGB:
§ 1638 BGB regelt die Verwaltung des Vermögens des Kindes durch die Eltern. Wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und dies durch richterliche Dokumente belegt ist, hat die Bank bestimmte Pflichten. Insbesondere muss die Bank sicherstellen, dass das Vermögen des Kindes nicht missbräuchlich verwendet wird.
2. Eigenständige Maßnahmen der Bank:
Die Bank ist verpflichtet, richterliche Anordnungen zu befolgen. Wenn ihr durch richterliche Dokumente eine Kindeswohlgefährdung bekannt ist, muss sie Maßnahmen ergreifen, um das Vermögen des Kindes zu schützen. Konkrete Maßnahmen könnten sein:
- Sperrung der Konten, um unberechtigte Abhebungen zu verhindern.
- Meldung an das Familiengericht oder das Jugendamt, wenn Verdachtsmomente bestehen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist.
B. Strafrechtliche Konsequenzen
Untreue (§ 266 StGB) und Beihilfe zur Untreue:
Wenn die Bank den richterlichen Anordnungen nicht nachkommt oder es unterlässt, Schutzmaßnahmen für das Vermögen des Kindes zu ergreifen, könnten strafrechtliche Konsequenzen drohen. Insbesondere könnten Straftatbestände wie Untreue (§ 266 StGB) oder Beihilfe zur Untreue in Betracht kommen. Untreue setzt voraus, dass eine Person ihre Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch dem betreuten Vermögen Schaden zufügt. Beihilfe zur Untreue könnte vorliegen, wenn die Bank durch Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen die Untreue eines anderen (z.B. eines Elternteils) unterstützt.
C. Zivilrechtliche Haftung
Haftung der Bank:
Die Bank könnte zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn das Vermögen des Kindes durch fehlende oder verspätete Maßnahmen geschädigt wird. Eine solche Haftung könnte auf Grundlage von § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) oder § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) geltend gemacht werden. Voraussetzung wäre, dass die Bank ihre Pflichten verletzt hat und dadurch ein Schaden am Vermögen des Kindes entstanden ist.
D. Erforderliche Schritte
Konkrete Schritte zum Schutz des Vermögens:
Um sicherzustellen, dass das Vermögen des Kindes ausreichend geschützt wird, sollten folgende Schritte unternommen werden:
1. Richterliche Anordnung beantragen:
Beantragen Sie beim Familiengericht eine sofortige gerichtliche Anordnung, die die Bank zur Umsetzung von konkreten Schutzmaßnahmen verpflichtet.
2. Information der Bank:
Informieren Sie die Bank schriftlich über die richterlichen Dokumente und die bestehende Kindeswohlgefährdung. Fordern Sie die Bank auf, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
3. Überwachung der Maßnahmen:
Überwachen Sie die Umsetzung der Maßnahmen durch die Bank und dokumentieren Sie alle Schritte und Korrespondenzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Sehr geehrter Herr Richter,
Danke für Ihre umfassende Antwort. Sehr hilfreich.
ich habe die Bank bezüglich der Anwendung des § 1638 BGB kontaktiert. Die Antwort der Bank lautet, dass sie „keine Einschlägigkeit dieses Paragrafen erkennen können".
Daher bitte ich um Ihre Einschätzung: Wie ist diese Antwort der Bank zu bewerten? Wie könnte eine fundierte Gegenargumentation aussehen?
Meinem Verständnis nach greift § 1638 BGB präventiv, um das Vermögen des Kindes zu schützen, insbesondere wenn – wie in diesem Fall – eine Kindeswohlgefährdung bereits aktenkundig ist.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung und eine weitere juristische Einschätzung zu diesem Punkt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Antwort der Bank, dass sie "keine Einschlägigkeit dieses Paragrafen erkennen können", deutet darauf hin, dass die Bank den § 1638 BGB nicht als auf sie anwendbar ansieht. Dies ist insofern nachvollziehbar, als dass § 1638 BGB in erster Linie die Pflichten der Eltern oder Sorgeberechtigten in Bezug auf die Vermögenssorge regelt und nicht direkt auf Banken anwendbar ist.
Es ist richtig, dass § 1638 BGB präventiv greift, um das Vermögen des Kindes zu schützen. Allerdings richtet sich diese Vorschrift in erster Linie an die Eltern oder Sorgeberechtigten und nicht an die Bank. Die Bank hat grundsätzlich die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und zu schützen, aber sie hat keine spezifischen Pflichten in Bezug auf das Kindeswohl. Es könnte jedoch argumentiert werden, dass die Bank eine gewisse Sorgfaltspflicht hat, insbesondere wenn ihr eine Kindeswohlgefährdung bekannt ist. In einem solchen Fall könnte es angebracht sein, dass die Bank die zuständigen Behörden oder das Gericht informiert.
Ihre Gegenargumentation könnte darauf abzielen, dass die Bank als Verwalterin des Vermögens des Kindes eine gewisse Sorgfaltspflicht hat, insbesondere wenn ihr eine Kindeswohlgefährdung bekannt ist. Sie könnten argumentieren, dass die Bank zumindest verpflichtet sein sollte, die zuständigen Behörden oder das Gericht zu informieren, wenn sie Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung des Kindesvermögens hat.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne per E-Mail an mich wenden.
Beste Grüße
RA Richter