Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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[i]Wären das zusammengenommen Gründe für eine fristlose Kündigung?[/i]
Antwort: Nein, ganz im Gegenteil rate ich davon ab, die Kündigunggründe für eine fristlose Kündigung quasi anzureichern.
Denn im Streitfall wird Ihnen die Gegenseite genau das entgegenhalten und versuchen, deshalb die Indizien zu erschüttern, was gegen einen Anscheinsbeweis schon ausreicht.
Sie müssen das trennten, wobei ich - ohne Kenntnis des vollständigen Einstellvertrags (der beinhaltet ja gemischte Vertragstypen) - nicht davon ausgehe, dass ein unvorhergesehener Umzug Ihrerseits für eine außerordentliche Kündigung ausreicht.
Auch Asthma und COB Ihres einen Pferde fällt in Ihre Risikosphäre.
Die vorliegendend von Ihnen geschilderten Mängel müssen Sie unbedingt schriftlich (Einwurfeinschreiben; Zeugen vom Inhalt und Postaufgabe) mit Fristsetzung abmahnen. "Mehrmalige Hinweise" (von wem auch immer) reichen rechtlich nicht.
Erst danach besteht dann die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Erfahrungsgemäß kann in Einzelfällen auch eine zweite Abmahnung erforderlich werden. Da Sie aber von mehrmaligem Hinweisen berichten und von bereits wiederholten Ausbrüchen, scheint das vorliegend obsolet zu sein.
Alles in Allem rate ich zu einer jetzt unverzüglichen und förmlichen Abmahnung; alternativ zu einer einvernehmlichen Lösung etwa auf der Hälfte der ordentlichen Kündigungsfrist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vielen Dank für die sehr schnelle und kompetente Antwort!
Das ist natürlich im ersten Moment nicht das, was man hören möchte, aber natürlich haben Sie Recht!
Der Stallbesitzer hat sich vertraglich auch über alle normalen Maßen hinaus abgesichert... So einen Einstellvertrag habe ich noch nie gesehen. Ich habe es hier auf jeden Fall mit einem cleveren Geschäftsmann zu tun.
Ich habe meine Kündigung nun am 30.12.22 fristgerecht per Einwurfschreiben eingereicht und muss nun wohl oder übel die Leerboxenmiete für die 3 Monate zahlen, obwohl es sich ja genau genommen um einen Offenstall handelt und ich nicht mal eine Box habe.. Aber es geht ja auch um den Platz auf dem Paddock, wie ich das verstanden habe.
Kurze Rückfrage noch:
Ich habe immer vom 10. bis zum 10. des Monats bezahlt, da ich erst am 10. Oktober 2022 eingezogen bin. Demnach habe ich jetzt bis zum 10. Januar noch den vollen Preis gezahlt, werde aber bereits vor dem 10. Januar noch ausziehen.
Die Kündigungsfrist ist ja bis zum 01.04.2023, folglich muss ich noch Leerboxenmiete für den restlichen Januar, Februar und März zahlen.
Ich bin doch berechtigt die 10 Tage aus dem Januar, die ich bereits bezahlt habe von der Leerboxenmiete abzuziehen oder?
Ich werde mit meinen Pferden den Stall in 2 Tagen verlassen, da die Zustände dort nun kein weiteres Zusammensein zulassen. Traue mich kaum noch zu meinen Pferden, weil der Stallbesitzer so durchdreht... Und das nur wegen einer einfachen Kündigung.
Vielen Dank noch einmal für die Beratung!
Besten Dank für Ihre positive Bewertung:
Zu Ihrer Nachfrage ist es so, dass es bei einem gemischttypischen Vertrag auf die Schwerpunkte ankommt:
Bei einem Pferdeeinstellvertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit den Schwerpunkten auf Miete (für die Box) und Verwahrung. Hinzu kommen Dienstleistungselemente (Fütterung, etc.). Eine selektive Heranziehung einzelner vertraglicher Elemente aus den jeweiligen Rechtsgebieten erfolgt an sich nicht, hinsichtlich der Typenschwerpunkte kann jedoch das jeweilige Vertragsrecht herangezogen werden (BGH NJW-RR 2017, 622 (623)
Hinsichtlich einer Haftung wegen der Verletzung des Pferdes, bildet die aus dem Verwahrungsvertragsteil resultierende Obhutspflicht des Stallbetreibers die zugrundeliegende Vertragsmaterie, sodass sich die Rechtsfragen primär nach Verwahrungsrecht richten (OLG Frankfurt BeckRS 2017, offengelassen von BGH NJW-RR 2017, 622, jedenfalls dienstvertragliche Elemente für den Schwerpunkt des Einsatzes bei Turnieren und dem Ausritt). Daneben kommt aber auch eine Haftung nach mietrechtlichen Gesichtspunkten, insbes. § 536a in Betracht. Eine Ausnahme gilt für die Offen- und Robusthaltung von Pferden (AG Essen NZM 2008, 864 für Miete").
Aus der Ferne ist es daher kaum möglich, Ihre Rechte bzw. künftig noch ausstehende Mietzahlungspflichten exakt zu definieren, zumal auch noch die Frage wäre, ob der Vertrag nicht ggf. unwirksame Klauseln zu Ihrem Nachteil enthält.
Ich würde die 10 Tage aus dem Januar von der Leerboxenmiete abziehen und sich darauf berufen, dass sich der Stallbetreiber ersparte Aufwendung anrechnen lassen muss. Sie könnten auch der Gegenseite schreiben, dass Sie sämtliche Zahlungen "unter Vorbehalt ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" vornehmen, weil Sie sich "wegen der bisherigen und jetzt auch aktuellen Vorkommnisse" eine fristlose Kündigung wg. Unzumutbarkeit vorbehalten. Treten Sie nach all dem selbstbewusst auf.
Dazu viel Erfolg wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt