Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Die Üblichkeitsklausel soll verhindern,dass Auslösegelder ,die
überzogen (und insoweit Lohnbestandteil sind) der Pfändung entzogen werden.
Bei Ihnen reicht -wie Sie schildern-die Auslöse nicht einmal,
um den beruflichen Aufwand (Unterkunft,Benzin) zu decken.
Sie darf deshalb nicht mit gepfändet werden.
Mein Rat ist wie folgt:
Vereinbaren Sie mit dem Rechtspfleger des Amtsgerichts(welches den
Pfändungsbeschluss erlassen hat) einen Termin.
Nehmen Sie Belege mit,welche nachweisen,dass der Auslöse tatsächlich ein entsprechender beruflicher Aufwand entgegensteht.
Der Rechtspfleger möge dann schriftlich bestätigen,dass die Auslöse nicht mit abgezweigt werden darf .
Das Schriftstück legen Sie dann Ihrem Arbeitgeber vor.
Sie können Ihren Arbeitgeber auch darüber informieren,dass er sich in
Höhe der Überpfändung(=1/3 Auslöse werden mitgepfändet) Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig macht.Denn der Arbeitgeber darf nur im Rahmen des zulässig Pfändbaren über das Gehalt seines Arbeitnehmers verfügen.
Eine Auslöse,der ein tatsächlicher beruflicher Aufwand entgegensteht ,gehört aber nicht zum Lohn und ist damit der
Pfändung entzogen.
Im übrigen gehe ich davon aus,dass Ihr Pfändugsfreibetrag(derzeit nur 660,--€) angehoben wird.
Insoweit haben Sie offenbar einen Härtefallantrag(§ 850f ZPO) gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Die Üblichkeitsklausel soll verhindern,dass Auslösegelder ,die
überzogen (und insoweit Lohnbestandteil sind) der Pfändung entzogen werden.
Bei Ihnen reicht -wie Sie schildern-die Auslöse nicht einmal,
um den beruflichen Aufwand (Unterkunft,Benzin) zu decken.
Sie darf deshalb nicht mit gepfändet werden.
Mein Rat ist wie folgt:
Vereinbaren Sie mit dem Rechtspfleger des Amtsgerichts(welches den
Pfändungsbeschluss erlassen hat) einen Termin.
Nehmen Sie Belege mit,welche nachweisen,dass der Auslöse tatsächlich ein entsprechender beruflicher Aufwand entgegensteht.
Der Rechtspfleger möge dann schriftlich bestätigen,dass die Auslöse nicht mit abgezweigt werden darf .
Das Schriftstück legen Sie dann Ihrem Arbeitgeber vor.
Sie können Ihren Arbeitgeber auch darüber informieren,dass er sich in
Höhe der Überpfändung(=1/3 Auslöse werden mitgepfändet) Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig macht.Denn der Arbeitgeber darf nur im Rahmen des zulässig Pfändbaren über das Gehalt seines Arbeitnehmers verfügen.
Eine Auslöse,der ein tatsächlicher beruflicher Aufwand entgegensteht ,gehört aber nicht zum Lohn und ist damit der
Pfändung entzogen.
Im übrigen gehe ich davon aus,dass Ihr Pfändugsfreibetrag(derzeit nur 660,--€) angehoben wird.
Insoweit haben Sie offenbar einen Härtefallantrag(§ 850f ZPO) gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin