Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ich gehe davon aus,dass die vor gut zwei Jahren abgegebene e.V.
noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Das Finanzamt musss sich die Informationen zu der
vorgenannten
e.V:( also eine sogenannte Schuldneranfrage beim zuständigen
Amtsgericht tätigen) von Amts wegen beschaffen,also ohne Mitwirkung Ihrer Bekannten.
Da eine noch zeitlich gültige EV und nach wie vor das Existenz
minimum vorliegen,darf das Finanzamt unter den
vorgenannten beiden Voraussetzungen derzeit nicht pfänden
(§ 903 ZPO i.Verbindung mit § 284 Absatz 4 Abgabenordnung).
Eine Ausnahme besteht für den Fall,dass ein etwa zum Zeitpunkt der Abgabe der EV bestandenes Arbeitsverhältnis Ihrer Bekannten mittlerweile aufgelöst worden wurde.
In diesem Fall darf das Finanzamt eine neue EV beantragen,um aus Gläubigersicht überprüfen zu können,ob ein eventuelles aktuelles Einkommen pfändbar ist oder nicht.
Dasselbe gilt natürlich -wenn aktuelles Vermögen Ihrer Bekannten
vom Gläubiger(=Landratsamt/Finanzamt)nahegelegt(=Glaubhaftmachung)
werden könnte.Diese zuletztgenannte Möglichkeit schließe ich aufgrund Ihrer Informationen aus.
Sofern kein Einkommenswechsel stattgefunden hat(s.o.),rate ich dazu, das Finanzamt unter Hinweis auf das oben Ausgeführte anzuschreiben und natürlich eine Kopie dieses Schreibens für die
eigenen Unterlagen zu fertigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
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Ich gehe davon aus,dass die vor gut zwei Jahren abgegebene e.V.
noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Das Finanzamt musss sich die Informationen zu der
vorgenannten
e.V:( also eine sogenannte Schuldneranfrage beim zuständigen
Amtsgericht tätigen) von Amts wegen beschaffen,also ohne Mitwirkung Ihrer Bekannten.
Da eine noch zeitlich gültige EV und nach wie vor das Existenz
minimum vorliegen,darf das Finanzamt unter den
vorgenannten beiden Voraussetzungen derzeit nicht pfänden
(§ 903 ZPO i.Verbindung mit § 284 Absatz 4 Abgabenordnung).
Eine Ausnahme besteht für den Fall,dass ein etwa zum Zeitpunkt der Abgabe der EV bestandenes Arbeitsverhältnis Ihrer Bekannten mittlerweile aufgelöst worden wurde.
In diesem Fall darf das Finanzamt eine neue EV beantragen,um aus Gläubigersicht überprüfen zu können,ob ein eventuelles aktuelles Einkommen pfändbar ist oder nicht.
Dasselbe gilt natürlich -wenn aktuelles Vermögen Ihrer Bekannten
vom Gläubiger(=Landratsamt/Finanzamt)nahegelegt(=Glaubhaftmachung)
werden könnte.Diese zuletztgenannte Möglichkeit schließe ich aufgrund Ihrer Informationen aus.
Sofern kein Einkommenswechsel stattgefunden hat(s.o.),rate ich dazu, das Finanzamt unter Hinweis auf das oben Ausgeführte anzuschreiben und natürlich eine Kopie dieses Schreibens für die
eigenen Unterlagen zu fertigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
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