die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Renten grundsätzlich wie Einkommen pfändbar sind. Die Pfändung darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schuldner sozialhilfebedürftig wird.
Der letzendlich pfändbare Betrag wird aus der Addition aller Einkommen ermittelt. In Ihrem Fall heisst dies konkret, dass beide Renten zunächst addiert werden. Der sich nach Abzug des Pfändungsfreibetrags ergebende (Rest-)Betrag ist schließlich pfändbar.
Ich bedaure, Ihnen keine positive Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Guten Morgen und vielen Dank für Ihre Antwort.
Nachträglich habe ich festgestellt, dass in den Bedingungen dieser Betriebspension jegliger Form von Abtretung, Verpfändungen etc. ausgeschlossen sind. So darf ich doch davon ausgehen, das in diesem Fall eine Pfändung doch unmöglich ist, oder ??
Einen schönen Tag noch und mit freundlichem Gruss
Sehr geerhte Fragenstellerin,
leider ist Ihre Aufassung nicht korrekt.
Die von Ihnen genannte Klausel regelt lediglich, dass Sie nicht aktiv Ihre Rentenansprüche VERpfänden oder abtreten können. Ein Beispiel: Sie nehmen ein Darlehen auf. Zur Sicherung des Darlehens räumen Sie dem Darlehensgeber ein Pfandrecht auf Ihre Rentenansprüche ein. Sie VERpfänden also Ihre Ansprüche. Das geht nach der von Ihnen zitierten Klausel nicht.
Die Klausel kann allerdings nicht verhindern, dass Ihre Rentenansprüche GEpfändet werden. Hier räumen Sie dem Gläubiger kein Pfandrecht ein, sondern der Gläubiger pfändet Ihre Rentenansprüche mittels eines gerichtlichen Beschlusses. Diese dem Gläubiger zur Seite stehende Möglichkeit der Pfändung ist NICHT durch etwaige Klauseln der Bedingungen zur Betreibsrente wirksam auszuschließen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt