Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich festhalten, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die relevanten Unterlagen nicht möglich ist.
Wenn der Gerichtsvollzieher bereits mit der Vollstreckung beauftragt worden ist, gehe ich davon aus, dass bereits Titel in Form von Vollstreckungsbescheiden oder Urteilen bestehen, aus denen auch tatsächlich grundsätzlich zulässigerweise vollstreckt werden könnte.
Da es sich bei Ihrer Partnerin nur um die Lebensgefährtin und nicht Ihre Ehefrau handelt, gilt zumindest nicht die Vermutung des § 1362 BGB, nach der vermutet wird, dass die im Besitz des Ehegatten befindlichen Sachen und Gegenstände dem Schuldner gehören. Das bedeutet grundsätzlich: In diejenigen Gegenstände, die sichtbar Ihrer Lebensgefährtin gehören, da sie in Ihrem Besitz sind, wird nicht vollstreckt.
Außerdem benennt § 811 ZPO Sachen, die nicht der Pfändung unterworfen sind. Hier darf nicht in Gegenstände vollstreckt werden, die der Schuldner benötigt, um bei geistiger und körperlicher Arbeit seine Erwerbstätigkeit fortzuführen. Hierunter können beispielsweise ein Fahrzeug, ein Notebook und sogar ein iPad fallen. Bei dem Fahrzeug kommt es grundsätzlich nicht auf die Anmeldung als Halter, sondern auf die Eigentumsverhältnisse an. Sollten Sie deutlich als Eigentümer hervorgehen, kann es dennoch zur Pfändung kommen, wenn das Fahrzeug für Ihren Beruf nicht unerlässlich ist.
Des Weiteren sollen gemäß § 812 ZPO Gegenstände nicht gepfändet werden, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden kann, der außer Verhältnis zum Wert steht. Grundsätzlich ist ein gewöhnlicher Fernseher daher unpfändbar. Ein zweiter Fernseher wird aber im Haushalt im Rahmen der Informationsfreiheit des Schuldners nicht erforderlich sein. Gegenstände wie eine Playstation 3 gehören grundsätzlich nicht mehr zur einfachen Lebensführung, sondern zum Luxus und können gepfändet werden.
Gegen unzulässige Vollstreckungen sind Rechtsbehelfe vorhanden. Es kann eine Vollstreckungserinnerung, Vollstreckungsabwehrklage oder beispielsweise eine Drittwiderspruchsklage erhoben werden, wenn begründete Zweifel an der Zulässigkeit der Vollstreckung aus formellen oder materiellen Gründen bestehen.
Im schlimmsten Fall bliebe Ihnen natürlich auch noch die Möglichkeit des Insolvenzverfahrens.
Ganz wichtig ist festzuhalten, was in § 288 StGB steht. Wer bei einer ihm drohenden Vollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das heißt, hier stehen dann nicht „nur" Schulden im Raum, sondern Straftaten, so dass bei jeder Handlung hinsichtlich der Vollstreckung Vorsicht geboten ist. Außerdem ist auch die Pfandkehr gemäß § 289 StGB strafbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Pilarski
Vielen Dank für Ihre Antwort. Jetzt etwas " verschwinden" zu lassen liegt nicht in meinem Interesse. Wir haben den 2. Fernseher und die Playstation 3 gebraucht gekauft. Dafür gibt es auch ein Kaufvertrag der zwischen meiner Freundin und einer anderen Person geschlossen wurde(nicht ich). Bei diesem Kaufvertrag handelt es sich um ein Muster aus dem Internet. Muss der Gerichtsvollzieher diesen anerkennen oder kann er trotzdem pfänden weil es jetzt keine offizielle Rechnung von z.B. Mediamarkt ist? Es handelt sich auch nicht um fiktive Personen sondern auf dem Kaufvertrag stehen Name und Anschrift des Verkäufers inklusive Unterschrift. Danke im Voraus!
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Wenn der Kaufvertrag über den 2. Fernseher und die Playstation Ihre Lebensgefährtin als Vertragspartner aufführt, ist dies zwar grundsätzlich ein Indiz für den Erwerb des Eigentums durch Ihre Lebensgefährtin. Allerdings prüft ein Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung grundsätzlich kein materielles Recht. Das heißt, er wird nicht die Wirksamkeit oder den Inhalt des Kaufvertrags oder die Eigentumsverhältnisse prüfen. Von Bedeutung ist erst einmal der Gewahrsam, also die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache. Er hat nur den Antrag, den Titel sowie die Klausel in der Hand und stellt diese vor der oder gleichzeitig mit der Vollstreckung zu, damit letztere zulässig ist.
Sieht der Gerichtsvollzieher folglich, dass der Fernseher oder die Playstation in Ihrem Gewahrsam sind, dann könnte er vollstrecken, Ihre Lebensgefährtin könnte allerdings Rechtsbehelfe wegen Ihrer Eigentümerstellung einlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt