Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 21 StVO gibt hierzu eigentlich eine deutliche Antwort. Ich stelle IHnen den Wortlaut des § 21 Abs. 2 StVO hier ein:
"Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten.(...). Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land-oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist."
Die Verwaltungsvorschrift zu dieser Norm besagt folgendes:
"„Besonderer Sitz" ist eine Vorrichtung, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt ist, als Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung auch nicht die ausschließliche sein. Geeignet ist eine Sitzgelegenheit nur dann, wenn man auf ihr sicher sitzen kann; bei Anhängern, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, kann das auch die Ladefläche sein."
Das bedeutet für Sie, dass Sie Personen mitnehmen dürfen,wenn
bis zu 8 personen kannst mitnehmen, wenn
sog Sitzmöglichkeiten gegeben sind (entbehrlich), Sie den Hänger ausreichend gesichert haben (Geländer etc.) und Sie die Personen zum/vom Feld transportieren oder aber die Personen zur Sicherung der Ladung nötig sind.
Mit freundlichen Grüßen vom Lande :-)
Maike Domke
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 21 StVO gibt hierzu eigentlich eine deutliche Antwort. Ich stelle IHnen den Wortlaut des § 21 Abs. 2 StVO hier ein:
"Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten.(...). Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land-oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist."
Die Verwaltungsvorschrift zu dieser Norm besagt folgendes:
"„Besonderer Sitz" ist eine Vorrichtung, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt ist, als Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung auch nicht die ausschließliche sein. Geeignet ist eine Sitzgelegenheit nur dann, wenn man auf ihr sicher sitzen kann; bei Anhängern, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, kann das auch die Ladefläche sein."
Das bedeutet für Sie, dass Sie Personen mitnehmen dürfen,wenn
bis zu 8 personen kannst mitnehmen, wenn
sog Sitzmöglichkeiten gegeben sind (entbehrlich), Sie den Hänger ausreichend gesichert haben (Geländer etc.) und Sie die Personen zum/vom Feld transportieren oder aber die Personen zur Sicherung der Ladung nötig sind.
Mit freundlichen Grüßen vom Lande :-)
Maike Domke
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
18. Mai 2015 | 06:27
Sehr geehrte/r Ratgebene/r,
danke für Ihre schnelle Antwort. Uns bleibt jedoch eine offene Frage. Bei uns handelt es sich um Transporter ( LKW, geschlossener Kasten, z.B. Citroen Jumper oder Mercedes Sprinter. ) mit denen unsere Saisonarbeitskräfte zum Feld gefahren werden sollen und eben nicht um einen Anhänger z.B. hinter einem Schlepper. Ist das in diesem Fall gleich zu setzten?
Mit freundlichen Grüßen,
Ein Spargelbauer
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. Mai 2015 | 10:08
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, das ist egal. Hauptsache, die o. g. Voraussetzungen liegen vor.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke Rechtsanwältin