Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung führt grundsätzlich nicht zu einer Sperrzeit, siehe die fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III und dort auf Seite 11 oben: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf
Die Untätigkeit des Arbeitnehmers selbst gegenüber offensichtlich rechtswidrigen Kündigungen ist also nicht als Lösung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage führt daher nicht automatisch zu einer Sperrzeit und das Amt kann Sie nicht zur Klageerhebung zwingen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Hallo,
vielen Dank erstmal für die schnelle Bearbeitung. Ich muss dennoch fragen, was Sie mit dem Satz „Die Untätigkeit des Arbeitnehmers selbst gegenüber offensichtlich rechtswidrigen Kündigungen ist also nicht als Lösung des Arbeitsverhältnisses anzusehen…" meinen, das Wort „Lösung" irritiert mich etwas oder ich verstehe es nicht.
LG
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
§ 159 Absatz 1 Nr.1 lautet:
„Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)."
Eine Sperrzeit wird also verhängt, wenn der Arbeitnehmer Anlass für die Lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Lösung ist hier nur ein anderer Begriff für die Beendigung des Arbeitsvertrages, in der Regel durch Kündigung. Wenn Sie selbst ohne wichtigen Grund kündigen, bekommen Sie eine Sperrzeit. Wenn Ihnen gekündigt wird, ohne dass Sie dies verschuldet haben, haben Sie nicht aktiv für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesorgt und bekommen keine Sperrzeit.
Mit besten Grüßen