Personenbedingte Kündigung

4. August 2021 22:57 |
Preis: 48,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


08:13
Hallo,

ich bin etwas verzweifelt. Ich bin seit ca. 12 Monaten im Betrieb angestellt und seit 7 Wochen arbeitsunfähig und beziehe Krankengeld. Mein Betrieb möchte mich nun personenbedingt kündigen, aufgrund der langen Erkrankungszeit.

Meine Frage ist nun, ob ich bei der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit bekomme, wenn ich KEINE Kündigungsschutzklage einreiche?!

Von der Krankenkasse her gibt es keine Probleme, die habe ich schonmal informiert, nur bei der Agentur für Arbeit erhalte ich unterschiedliche Aussagen, dass ich mit einer Sperrzeit rechnen muss und dann wieder nicht. Ich muss dazu erwähnen, dass ich eine Gleichstellung seit 5 Jahren habe, aber trotzdem keine Kündigungsschutzklage einreichen möchte. Kann mich nun die Agentur für Arbeit zwingen, Klage einzureichen um keine Sperrfrist zu bekommen? Das kann doch irgendwie nicht rechtens sein, wenn die Agentur es so argumentieren sollte oder?

Ich bitte um Hilfe.
4. August 2021 | 23:30

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung führt grundsätzlich nicht zu einer Sperrzeit, siehe die fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III und dort auf Seite 11 oben: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf

Die Untätig­keit des Ar­beit­neh­mers selbst gegenüber offensichtlich rechtswidrigen Kündigungen­ ist also nicht als Lösung des Ar­beits­verhält­nis­ses an­zu­se­hen, der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage führt daher nicht automatisch zu einer Sperrzeit und das Amt kann Sie nicht zur Klageerhebung zwingen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2021 | 23:37

Hallo,

vielen Dank erstmal für die schnelle Bearbeitung. Ich muss dennoch fragen, was Sie mit dem Satz „Die Untätig­keit des Ar­beit­neh­mers selbst gegenüber offensichtlich rechtswidrigen Kündigungen­ ist also nicht als Lösung des Ar­beits­verhält­nis­ses an­zu­se­hen…" meinen, das Wort „Lösung" irritiert mich etwas oder ich verstehe es nicht.

LG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2021 | 08:13

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

§ 159 Absatz 1 Nr.1 lautet:

„Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)."

Eine Sperrzeit wird also verhängt, wenn der Arbeitnehmer Anlass für die Lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Lösung ist hier nur ein anderer Begriff für die Beendigung des Arbeitsvertrages, in der Regel durch Kündigung. Wenn Sie selbst ohne wichtigen Grund kündigen, bekommen Sie eine Sperrzeit. Wenn Ihnen gekündigt wird, ohne dass Sie dies verschuldet haben, haben Sie nicht aktiv für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesorgt und bekommen keine Sperrzeit.

Mit besten Grüßen

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