11. November 2010
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12:28
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie haben auch grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung der Pension ins außereuropäische Ausland nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes.
Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform in Deutschland im Sommer 2006 erhielten die Bundesländer für ihre Landesbeamten die Gesetzgebungskompetenz. Das Beamtenversorgungsgesetz bleibt aber weiterhin auf Landesbeamte anwendbar, bis das jeweilige Bundesland für ihre Landesbeamten abweichende Landesbeamtenversorgungsgesetze verabschiedet haben, was nach meiner Recherche in Berlin noch nicht der Fall ist.
Sollten Sie Bundesbeamte sein, gilt sowieso das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes.
In Ihrem Fall ergibt sich dieses aus folgender Regelung:
Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann zwar die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
Nur wird in der Regel nach meiner Erfahrung davon nicht unbedingt Gebrauch gemacht werden, so auch z.B. im Antragsformular des Landes Berlin über die Festsetzung
der Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – Ruhegehalt – Witwengeld – Witwergeld – Waisengeld – Unterhaltsbeitrag auch bei ausländischer Bankverbindung die IBAN vom Antragsteller anzugeben ist.
Möglich wäre es nur, Sie gegebenenfalls zurück in das aktive Beamtenverhältnis zu berufen, so dass Sie eventuell wieder nach Deutschland kommen müssten.
Aber auch dieses ist eher unwahrscheinlich, wenn Sie in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegangen sind.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
11. November 2010 | 13:01
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Verstehe ich das richtig, dass es auch in der Höhe der Zahlungen keine Herabsetzungen aufgrund des aktuellen Wohnortes geben kann?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. November 2010 | 14:21
Sehr geehrter Fragesteller,
richtig, denn das Ruhegehalt wird allein auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
Sondertatbestände, die hier zu einer Herabsetzung führen können, kann ich hier nicht erkennen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt