Paypal Zahlung über Freunde und Verwandte an falsch E-Mail Adresse

| 22. Juli 2025 11:52 |
Preis: 50,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 02.03.2025 um 08:13 Uhr eine Zahlung über 295 € per PayPal gesendet – versehentlich an eine falsche E-Mail-Adresse.

Statt an *****@icloud.com habe ich die Zahlung an *****@cloud.com gesendet – also ein Tippfehler meinerseits. (das "i" bei cloud vergessen)

Die Zahlung wurde über „Freunde und Verwandte" abgewickelt, daher greift kein Käuferschutz. Der Empfängername laut PayPal ist *****.


Die Transaktionsnummer lautet: *****


Ich habe etwa 1–2 Wochen nach der Zahlung bereits einen Fall bei PayPal eröffnet und die Situation geschildert, aber PayPal hat den Fall mittlerweile gelöscht.

Telefonisch wurde mir vom Support bestätigt, dass das Empfängerkonto nicht aktiv genutzt wird. PayPal selbst kann die Zahlung aber nicht zurückholen, weil sie über „Freunde und Verwandte" erfolgte.

Ich habe der Empfängerin mehrfach geschrieben E-Mail sowie eine Rückforderung bei Paypal gestellt – aber bis heute keine Reaktion oder Rückzahlung erhalten. Auch über das System habe ich keine Option zur Stornierung oder Problemmeldung. Eine aktuelle E-Mail hab ich versendet und eine Frist von einer Woche nochmal gesetzt bis zum 29.07.2025. Paypal ist mit in CC.

Ich bitte nun um anwaltliche Einschätzung:

Habe ich einen Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung)?
Reicht ein anwaltliches Schreiben mit Fristsetzung, oder empfehlen Sie bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid?

Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten ein, insbesondere wenn das Empfängerkonto wirklich nicht genutzt wird?

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Ich kann alle relevanten Belege (Screenshot, etc.) nachreichen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Einschätzung zum besten Vorgehen!

Mit freundlichen Grüßen,

*****
22. Juli 2025 | 14:12

Antwort

von


(1350)
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail: info@kanzlei-alpers.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Tatsächlich haben Sie unzweifelhaft einen Anspruch gegen die Kontoinhaberin gem. § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Diese hat den Betrag ohne Rechtsgrund erlangt und ist zur Rückzahlung verpflichtet.

Problematisch ist die rechtliche Durchsetzung zunächst, weil Sie keine Adresse der Kontoinhaberin kennen.

Dementsprechend kommen Sie mit einem Mahnbescheid nicht weiter, weil Sie nicht wissen, gegen wen Sie diesen richten sollen.

Dementsprechend müssen Sie zunächst PayPal dazu bewegen, sich entsprechend zu kümmern und ggf. Auskunft zu erteilen, vgl. hierzu auch § 675y Abs. 5 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675y.html).

Die BaFin fasst das auf Ihrer Seite sehr anschaulich wie folgt zusammen (https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Bank/Zahlungsverkehr/Ueberweisung/05_ansprueche_fehlueberweisung.html?id=19628872):

[quote]Sie können aber von Ihrer Bank verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den überwiesenen Betrag wiederzuerlangen. Es kann aber sein, dass der überwiesene Betrag dennoch nicht zurückerlangt werden kann. Die Bank des „falschen" Empfängers ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihrer Bank alle für die Wiedererlangung des überwiesenen Betrages erforderlichen Informationen mitzuteilen. Sie wiederum haben gegenüber Ihrer Bank einen Anspruch auf Mitteilung dieser Informationen. Hierzu müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Ihre Bank darf für diese Tätigkeiten ein Entgelt verlangen. 

Mit den Informationen von Ihrer Bank, dies sind insbesondere Name und Anschrift des „falschen" Zahlungsempfängers, müssen Sie sich dann selbst zwecks Rückerstattung direkt an den Empfänger wenden. Sie als Auftraggeberin bzw. Auftraggeber tragen dabei das Risiko, dass Ihr Rückerstattungsanspruch gegen den „falschen" Zahlungsempfänger nicht durchsetzbar ist. Dieses Risiko umfasst auch die fehlende Identifizierbarkeit des Zahlungsempfängers.[/quote]

Hier sind Absender- und Empfängerbank ja identisch (PayPal). PayPal ist es daher ein Leichtes, an alle erforderlichen Daten zu gelangen und Ihnen diese letztlich zur Verfügung zu stellen. Allerdings tut sich nach meiner Kenntnis PayPal damit regelmäßig schwer und verweist hier gerne auf datenschutzrechtliche Hindernisse/Bankgeheimnis.

Im Ergebnis haben Sie grds. - sofern Sie alle weiteren Möglichkeiten ausgeschöpft haben – einen Auskunftsanspruch gegen PayPal. Diesen müssten Sie im Fall der Weigerung dann allerdings notfalls gerichtlich durchsetzen.

Mit einer gerichtlichen Entscheidunng müssten ihnen PayPal dann die Daten übermitteln. Dann müssten Sie die Kontoinhaberin noch einmal kontaktieren und hoffen, dass Sie freiwillig zahlt. Geschieht das nicht, müssten Sie wiederum eine gerichtliche Durchsetzung anstreben, wobei eben insbesondere auch aufgrund des Namens der vermutlichen Kontoinhaberin es durchaus nicht unwahrscheinlich erscheint, dass diese weder in Deutschland und ggf. auch nicht in der EU wohnhaft ist. Das wiederum würde bedeuten, dass eine Titelerlangung wiederum mit erheblichen Kosten und Schwierigkeiten verbunden wäre, ganz abgesehen davon, ob die Forderung dann überhaupt vollstreckt werden könnte. Laut google-Recherche gibt es zwar offenbar eine Person des genannten Namens in Berlin, aber abgesehen davon, dass es sich dabei um die Person handeln könnte, an die Sie tatsächlich zahlen wollte, kann es ja noch unzählige weitere Personen dieses Namens geben (ggf. auch mit kyrillischer Schriftweise).

Zusammengefasst würde ich - sofern sich nicht neue Erkenntnisse ergeben - von einer gerichtlichen Durchsetzung aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten abraten, da die Kosten den streitigen Betrag um ein Vielfaches übersteigen werden und die Aussichten, den Betrag am Ende erfolgreich zu realisieren aufgrund der vielen Unbekannten als sehr gering einzuschätzen ist.

Dementsprechend sollten Sie sich darauf konzentrieren, möglichst außergerichtlich weiterzukommen. Wenn PayPal Ihnen nicht mehr ernsthaft antwortet, wäre tatsächlich der Versuch einer anwaltlichen Aufforderung zu erwägen. Sofern der Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsrecht abrechnet, würden Ihnen bei durchschnittlichem Aufwand außergerichtlich Kosten in Höhe von 95,60 € brutto entstehen.

Sie können vorher natürlich auch noch einmal selbst versuchen, PayPal aufzufordern, der Mitwirkungspflicht nachzukommen und im Fall des Scheiterns Ihnen Auskunft über alle beaknnte Informationen zur Kontoinhaberin zu erteilen.

Auch wenn ich hier wenig Aussicht auf Erfolg sehe, könnten Sie ggf. auch zusätzlich versuchen, von der Cloud Software Group eine Auskunft zu erhalten. Es scheint jedenfalls so, dass die Endung nicht von den angegebenen mehr als 100 Millionen Kunden genutzt wird, sondern den internen Mitarbeitern vorbehalten ist. Dementsprechend dürfte es sich bei der Geldempfängerin um eine (ggf. natürlich auch ehemalige) Mitarbeiterin des Unternehmens handeln. Auch wenn ich hier ernsthaft nicht wirklich eine hilfreiche Antwort erwarte, würde ich trotzdem empfehlen, es einfach zu versuchen. Schaden kann es jedenfalls nicht.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Bewertung des Fragestellers 24. Juli 2025 | 08:30

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Bin wirklich begeistert über die ausführlichen Antworten!
Vielen Dank. Immer wieder gerne werde ich bei rechtlichen Fragen diese Plattform nutzen!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. Juli 2025
5/5.0

Bin wirklich begeistert über die ausführlichen Antworten!
Vielen Dank. Immer wieder gerne werde ich bei rechtlichen Fragen diese Plattform nutzen!


ANTWORT VON

(1350)

August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail: info@kanzlei-alpers.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht