Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
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E-Mail: ramameghani@gmx.de
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Selbstverständlich können Sie die angeforderten Unterlagen, Materialien, Abdrücke etc. herausverlangen. Hat der Zahnarzt jedoch ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB (v.a. Abs.2), so kann er die Herausgabe verweigern, bis die fällige Forderung beglichen ist. Ob Ihr Zahnarzt noch eine Honorarforderung hat, kann ich diesseits nicht beurteilen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie darüber hinaus eine weitergehende Vertretung erwägen, so können Sie mich gerne per Mail oder unter der u.g. Adresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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Fax. 0211/324021
Sehr geehrter Herr Mameghani
ganz herlichen Dank für so eine schnelle Antwort.
Nein, der Arzt hat keine Forderung gegen mich.
Kleine Nachfrage noch. Gibt es dafür eine Frist??
Vielen Dank nocheinmal. Wirklich superschnell. Würde mich bei weiteren Schwierigkeiten gerne persönlich an Sie wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Meggie
Nein, es gibt keine Fristen. Fordern Sie ihn per Einschreiben mit Rückschein auf, die Unterlagen und Materialien an Sie auszuhändigen. Bieten Sie ihm an, dass Sie diese nach Terminabsprache auch persönlich abholen und setzen Sie ihm in jedem Falle eine angemessene Frist. Anschließend würde er sich in Verzug befinden, so dass er auch die Anwaltskosten tragen müsste.
Mit freundlichen Grüßen
RA J. Mameghani