29. März 2018
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07:48
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß Par. 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Verlust des Paketes, wobei hier auch die Haftungshöchstgrenze nach Par. 431 HGB unterschritten ist. Par. 421 HGB ermöglicht es Ihnen als Empfänger grundsätzlich, den Ersatzanspruch - eine neue Lieferung könnte nur vom Versender verlangt werden - anhand der Sendungsverfolgung im eigenen Namen geltend zu machen. Daher sollten Sie sich den Verlust vorrangig zu Beweiszwecken schriftlich bestätigen lassen, da sich im Zweifel später kein Gegner (bzw. dessen Arbeitnehmer) an die mündliche Aussage erinnern wird.
Der Anspruchsgegner ist anhand des Frachtvertrages zu prüfen. Auch ist zu fragen, ob der Versender Unternehmer ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
29. März 2018 | 10:16
Kann ich gegen GLS, die ja nur Vertragspartner von Royal Mail sind, einen Anspruch auf schriftliche Bestätigung des Verlusts irgendwie durchsetzen? Falls ja, welche Grundlage (§)? Danke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29. März 2018 | 10:51
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Sofern es sehr eilig sein sollte, kann der Anspruch auf den auch im Frachtrecht anwendbaren § 242 BGB gestützt werden, da zu den unter die in dieser sog. Generalklausel fallenden Nebenpflichten auch Offenbarungs- und Informationspflichten zählen.
Ansonsten können Sie sich ggf. auch auf die Verlustvermutung des § 424 HGB berufen, die nach 30 Tagen eingreift.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt