Pachtvertrag (Offenstall) - nachlaufende Streitigkeiten

13. März 2025 11:31 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Situation ist folgende: Pachtvertrag zu einem Offenstall wurde - wenn auch überraschend, aber ordnungsgemäß - mit 6 Monatsfrist gekündigt. Es erfolgte durch den Sohn, in Vertretung des Verpächters (aus Altergründen), nach Ablauf (Anfang des Jahres) unter Zeugen eine mündliche (keine schriftl.) etwas ruppige, aber einvernehmliche Abnahme des Grundstücks. Nun im Nachgang wird durch den Verpächter versucht, den Zustand des Grundstücks nachzuverhandeln: Grundstück sei durch Nutzung der Pferde zu sehr verdichtet, müsse wieder eingesät werden, zuvor aus Baufälligkeits-/Sicherheitsgründen (unter Zustimmung des Verpächters) entfernter Zaun müsse wieder (neu) installiert werden. Kleinere weitere (von uns eigenfinanzierte und installierte) Utensilien hätten wir widerrechtlich abgebaut (Tränke, Licht). Unter Androhung eines Rechtsstreits wurden vor wenigen Tagen alle Punkte nochmals vom Verpächter schriftlich eingefordert. Bis auf zwei zusätzliche Punkte gab es im Januar schon einmal dazu ein Verpächter-Schreiben und einen schriftlichen Widerspruch unsererseits, in dem wir auf die Abnahme, die mündlichen Absprachen und den „üblichen Gebrauch" des Geländes hingewiesen haben (Gelände wurde schon zuvor und während der Pacht als Offenstall genutzt und auch als solches verpachtet, Zustand des Geländes wurde zu Vertragsbeginn nicht ausreichend dokumentiert und Rückgabe nicht geregelt, Forderungen schon daher nicht nachvollziehbar).
Dazu zwei Fragen: Sollte man grundsätzlich jeder schriftlich vorgetragenen auch noch so skurrilen Einzelforderung auch erneut schriftlich widersprechen und zweitens – lessons learned – würde eine zivile Rechtsschutzversicherung ergänzt um „Mietrechtschutz" Streitigkeiten zu so einem privaten Pachtgrundstückverhältnis im Regelfall mit abdecken (ohne dass „Pacht" dem Wortlaut nach dort meist in den Vertragsbedingungen aufgeführt) oder sollte man grundsätzlich für Pachtverhältnisse dieser Art einen gesonderten Rechtschutz vereinbaren? Wenn, wie nennt sich dann eine solche Versicherung, weil explizit wird „Pacht" in keinem mir bekannten Rechtsschutz benannt (außer für gewerbl. Vermieter/Verpächter). Wäre der Abschluss einer Rechtsschutz (ohne Wartezeit), explizit für den vorliegenden Fall, auch dann noch möglich, wenn zwar die Ursache eines möglichen(!) Rechtsstreits mehr oder weniger bekannt, aber der Streit selbst noch nicht rechtlich eingetreten ist. Danke vorab und mfG
13. März 2025 | 12:10

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

1.
Sie müssen nicht jeder Einzelforderung erneut schriftlich widersprechen und sollten das auch nicht.
Ansprüche des Verpächters verjähren 6 Monate nach Rückgabe (§ 548 i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB).
Durch Hin- und Herschreiben könnte die Gegenseite noch auf die Idee kommen, dass sie verhandeln, woduch die Verjährung gehemmt wäre.

2.
Es kommt auf den konkreten Rechtsschutzversicherungsvertrag an, ob dort nur wohnungsmietrechtliche Streitigkeiten erfasst sind, sodass eine pauschale Aussage nicht mögllich ist.

In den Muster-Versicherungsbedingungen des GDV ist im Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz zumindest auch die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen als Mieter sowie Pächter mit eingeschlossen.

3.
Jetzt noch eine Versicherung abzuschließen, dürfte zu spät für den konkreten Fall sein.
Der Streit ist doch schon dadurch eingetreten, dass von Ihnen etwas (unberechtigt) verlangt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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