16. März 2023
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13:42
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage ohne Beachtung möglicher Beschränkunungen nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) und dem GenehmFreiG Hessen wie folgt beantworten.
Auch bei Pachtverträgen gilt über § 581 Abs. 2, bei Landpachtverträgen über § 593b BGB § 566 Abs. 1 BGB: "Kauf bricht nicht Miete/Pacht".
"Wird [die verpachete Sache] nach der Überlassung an den [Pächter] von dem [Verpächter] an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des [Verpächters] in die sich [...] aus dem [Pacht]verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein."
Das heißt: Sie sind mit Eintragung in das Grundbuch als Eigentümerin des Teils A Mitverpächter (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2005 - VIII ZR 399/03, Leitsatz; keine Aufspaltung einheitlicher Mietverhältnisse/ Pachtverhältnisse). Es kommt zu einer Vervielfältigung/Verdopplung der Verpächterstellung
"Wird ein vermietetes Grundstück geteilt und werden die Teile an verschiedene Erwerber veräußert, so
tritt [b]keine Teilung des Mietvertrages[/b] in mehrere auf die einzelnen Grundstücke bezogene Mietverhältnisse ein. Die Grundstückserwerber haften für ihre Vermieterpflichten hinsichtlich des gesamten Mietgegenstandes als Gesamtschuldner." (BGH, Urt. v. 24.01.1973 - VIII ZR 163/71, Leitsatz)
Der alte Pachtvertrag gilt weiter.
Es muss nicht zwei Pachtverträge geben.
Sie haben gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Einsicht in den Vertrag, sogar auf Überlassung einer Kopie.
Sie haben - vorbehaltlich einer anderweitigen pachtvertraglichen Regelung - keinen Anspruch auf Verschieben der Bewirtschaftungsgrenze solange der Vertrag gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt