17. September 2017
|
22:50
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sie haben die Möglichkeit die Gesellschaft Bürgerlichen Rechtes zu kündigen. In der Regel ist hier eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende einzuhalten. Eine Kündigung der Gesellschaft kann nach § 723 BGB auch ohne Einhaltung einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist z.B. auch dann gegeben, wenn der Mitgesellschafter seinen Verpflichtungen gegenüber der GbR nicht nachkommt.
2. Danach teilen Sie Ihrem Mitgesellschafter mit, dass Sie die Gesellschafter außerordentlich hilfweise oredentlich zum nächsten Kündigungstermin kündigen. Die Kündigung übersenden Sie ihm schriftlich sowie per Email. Die Künidgung sollten in jedem Fall vor dem Fälligkeitstermin im Oktober erfolgen.
3. Die Auseinandersetzung der Gesellschaft erfolgt nach § 730 BGB. Danach sind die vorhandenen Vermögenswerte zu verwerten und die bestehnden Verbindlichkeiten auszugleichen.
Im Rahmen der Auseinandersetzung besteht die Möglichkeit die PV Anlage zum aktuellen Marktwert unter Anrechnung der Verbindlichkeiten zu übernehmen. Insoweit wird die GbR dadurch beendet, dass Sie die PV Anlage von der GbR als auch die Finanzierung der Anlage übernehmen.
Sollte sich hier ein Nachschussbetrag ergeben, ist dieser von dem Mitgesellschafter einzufordern. EIn etwaiges Guthaben ist an diesen auszuzahlen.
Teilen Sie dem Finanzamt mit, dass die Gesellschaft gekündigt wurde und Sie fortan die gewerbliche Tätigkeit alleine ausüben. Soweit ein Gewerbe angemeldet wurde, sollten Sie dieses abmelden und ein neues Gewerbe für Sie als Einzelperson anmelden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Rückfrage vom Fragesteller
17. September 2017 | 23:09
Spielt es dabei keine Rolle das diese PV Anlage auf meinem Besitz/Grundstück aufgebaut wurde?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. September 2017 | 23:38
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Da Sie als Grundstückseigentümerin der GBR das Dach zur Nutzung durch die PV Anlage bereitstellen, können Sie hierfür eine Nutzungsentschädigung von Seiten der GbR verlangen.
Allerdings ergeben Sie sich dadurch, dass die GBR Eigentümerin der PV Anlage ist, für Sie als Grundbesitzerin keine Eigentumsrechte an der PV Anlage gegenüber der GbR.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt