2. April 2015
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01:56
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Ihr Fall betrifft in der Tat das Verwaltungsrecht. Denn es geht um den sog. Anschluss- und Benutzungszwang an kommunale Einrichtungen.
Ihre Frage:
„Ich kenn mich jetzt in Jura nicht so arg aus, aber gefühlsmäßig würde ich den Anspruch auf
a) einen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen"
Antwort:
Sie beziehen sich auf Art. 3 GG. Das Recht auf Gleichbehandlung betrifft allerdings – mit Ausnahme des Arbeitsrechts – grundsätzlich nur das Verhältnis des Staates zu Bürgern im Subordinationsverhältnis.
Nicht aber, wenn der Staat oder eine Kommune privatrechtliche Verträge als Lieferant für Trinkwasser abschließt.
Ihre Frage:
b) ... auf die Tatsache dass ich den Wasserversorger nicht so einfach wechseln kann wie den Energieversorger oder Telekommunikationsdienstleister.
Antwort:
Das ist der o.g. Anschluss- und Benutzungszwang, der in der Tat den kommunalen Anbieter auf der Basis einer Gemeindeordnung – also als Satzung – zu einer Monopolstellung unter Ausschluss des Wettbewerbs ermächtigt aber deshalb auch besonders in die Pflicht nimmt. Allerdings nicht in dem Umfang des o.g. Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Wohl aber muss das öffentliche Wohl, also u.a. die Pflicht, „gesundes" Trinkwasser zu liefern, Anlass und Rechtfertigung für das Monopol sein.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist grundsätzlich eröffnet, wenn es allein um den Anschlusszwang geht.
Oder auch, wenn der Zwang eine enteignende Wirkung hat. HIer ginge es dann um Ansprüche aus Art. 14 GG, für die der ordentliche Rechtsweg garantiert ist.
Dann muss aber eine besondere Schwere des Eingriffs als ein Sonderopfer des Grundstückseigentümers empfunden werden. Die sehe ich in Ihrem Fall nicht.
Die zum Anschluss- und Benutzungszwang ermächtigende Kommunalsatzung selbst kann nur inzidenter im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Anschlussverfügung geprüft werden. Darm geht es IHnen aber wohl nicht.
Direkt ginge die Prüfung nur als Normenkontrollverfahren durch ein vorlegendes Gericht, denn in Ihrem Bundesland besteht, soweit ersichtlich, nicht die Möglichkeit der Popularklage.
Wohl aber bietet der Verwaltungsrechtsweg über § 47 Absatz 1 Nr. 2 VwGO die Möglichkeit, auch Satzungsrecht auf Antrag einer natürlichen Person überprüfen zu lassen, wenn Sie eine Betroffenheit in Ihrem Recht geltend machen. Nicht aber als Popularklage.
Sie müssten also geltend machen, dass die Lieferung von minderwertigem Wasser Sie persönlich in Ihren Rechten deshalb verletzt, weil zu demselben Preis qualitativ besseres Trinkwasser geliefert werden könnte.
Wenn allerdings das Preisgefälle zu Ihren Ungunsten aus physikalischen Gründen sachgerecht bzw. unvermeidbar ist, würde ich Ihre Chancen leider geringer einschätzen.
Eine seriöse Prognose der Erfolgsaussichten ist im Rahmen dieser summarischen ERtbewertung allerdings ohne weiter Kenntnis aller Umstände, Fakten und insbesondere der Satzung und der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer